Werden mehrere Produkte als Kombiangebot zu einem Gesamtkaufpreis abgegeben und kommen bei den einzelnen Bestandteilen unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung, so muss eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises erfolgen, damit die Umsatzsteuer berechnet werden kann. Der BFH hatte nun über den Fall zu entscheiden, bei dem Sparmenüs für Außer-Haus-Lieferungen angeboten wurden, deren Speisen deshalb dem ermäßigten Steuersatz unterlagen und die darin enthaltenen Getränke dagegen mit einem Steuersatz von 19 % zu versteuern waren.
Im Streit stand die Frage, welche Methode zur Berechnung der Umsatzsteuer auf die Lieferung des Kombiangebots anzuwenden ist. Der Stpfl. hatte zunächst die sog. EVP-Methode angewandt. Nach dieser Methode werden die Einzelverkaufspreise der Einzelkomponenten ins Verhältnis zueinander gesetzt. Seit 2014 berechnete der Stpfl. die Umsatzsteueranteile dann jedoch nach der F&P-Methode. Bei dieser Methode wird die Umsatzsteuer nach der Wareneinsatzmethode (Verhältnis der Wareneinsatzanteile) berechnet. Diese Methode führte im Streitjahr zu einer geringeren Umsatzsteuerschuld.
Für den Streitfall stellte der BFH mit Urteil vom 22.1.2025 (Az. XI R 19/23) fest, dass die F&P-Methode zu nicht sachgerechten Ergebnissen geführt habe und damit nicht anwendbar war. Zwar kann es bei der Lieferung von mehreren Gegenständen zu einem Gesamtverkaufspreis zulässige Ausnahmen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen geben. Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Vorliegend führte jedoch die vom Stpfl. angewendete F&P-Methode schon deshalb nicht zu sachgerechten Ergebnissen, weil sie teilweise dazu führte, dass in einem Menü der errechnete Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (hier z.B. eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis dieses Lebensmittels lag. Weiterhin kam auch hinzu, dass bei Veränderung der Einkaufspreise für den Wareneinkauf eine sofortige Berücksichtigung dieser Änderung bei der F&P-Methode erfolgte, obwohl die Neuware i.d.R. erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam.
Handlungsempfehlung:
Der BFH stellt heraus, dass in solchen Fällen im Grundsatz das Gesamtentgelt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Einzelbestandteile aufzuteilen ist. Abweichende Aufteilungsmethoden, wie z.B. nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile, sind auch zulässig, wenn diese im Einzelfall zu sachgerechten Ergebnissen führen.