Für alle Steuerpflichtigen

Besteuerung von Rentenbeziehern – Steuererklärungspflichten, Möglichkeiten zur Minderung einer Steuerlast

16. Juli 2024


Rentenbezieher sind zunehmend verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und teilweise ergibt sich dann auch eine Steuernachzahlung. Die zunehmende steuerliche Erfassung von Rentenbeziehern hat insbesondere zwei Gründe. Zum einen steigt der Besteuerungsanteil von Rentenzahlungen für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Zum anderen sind laufendende Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig. Andererseits gibt es diverse Möglichkeiten, wie eine eventuelle Einkommensteuerlast vermindert oder gar ganz vermieden werden kann.





Steuererklärungspflicht:





Zu beachten ist, dass anders als bei Lohn und Gehalt und auch bei Versorgungsbezügen eine etwaige Einkommensteuer auf Rentenbezüge nicht automatisch einbehalten wird, sondern insoweit die Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt festgesetzt wird. Dies erfordert dann vom Stpfl. die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht im Grundsatz in folgenden Fällen:





–  Wenn keine anderen Einkünfte als die Rente bezogen wurden: Wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser lag in 2023 bei 10 908 € bzw. für Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, bei 21 816 €.





–  Wenn auch andere Einkünfte bezogen wurden: Wenn die Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (also keine Lohneinkünfte sind) mehr als 410 € betragen haben. Dies ist bei Renteneinkünften oft der Fall.





Neben den Renteneinkünften sind auch folgende Einkünfte zu berücksichtigen:





–  Einzubeziehen sind auch andere Einkünfte, wie z.B. Lohneinkünfte, Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt oder einer freiberuflichen Tätigkeit.





–  Kapitaleinkünfte sind im Grundsatz nicht einzubeziehen, da insoweit bereits an der Quelle (insbesondere von der z.B. die Zinsen oder Dividenden auszahlenden Bank) 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten wird und dieser Steuereinbehalt abgeltende Wirkung hat (sog. Abgeltungsteuer). Gegebenenfalls kann es allerdings auch vorteilhaft sein, die Kapitalerträge in die Steuererklärung mit aufzunehmen und die „Günstigerprüfung“ zu beantragen. Dies ist dann angezeigt, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter dem Kapitalertragsteuersatz von 25 % liegt. Ein Einbezug der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung kann auch dann vorteilhaft ein, wenn der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 € (bzw. 2 000 € bei Ehegatten) nicht oder nicht in vollem Umfang geltend gemacht wurde.





–  Nicht einzubeziehen sind Einkünfte aus einem Minijob. Diese werden pauschal vom Arbeitgeber besteuert und insoweit ist die Einkommensteuer abgegolten.





Steuerliche Erfassung der Renteneinkünfte:





Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung der Renteneinkünfte ist zu differenzieren:





–  Gesetzliche Rente:





–  Die gesetzliche Rente unterliegt aktuell noch nicht in vollem Umfang der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn z.B. im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 %. Der Besteuerungsanteil steigt sodann um 0,5 Prozentpunkte für jeden folgenden Rentenjahrgang. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 beträgt der Besteuerungsanteil also 83 %.





–  Im Jahr des Renteneintritts wird nun der Betrag der Rente, der steuerfrei bleibt, berechnet und dieser Betrag bleibt dann dauerhaft bestehen. Beträgt also z.B. bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 die Jahresrente 30 000 €, so sind hiervon 82,5 % steuerpflichtig, anfänglich also 24 750 €. Entsprechend wird der steuerfreie Anteil der Rente nun dauerhaft mit 5 250 € festgeschrieben.





–  Später erfolgende regelmäßige Rentenanpassungen (so wird die gesetzliche Rente jährlich und entsprechend auch zum 1.7.2024 an die Lohnentwicklung angepasst) werden in vollem Umfang steuerlich erfasst, da der Betrag der steuerfreien Rente unverändert bleibt. Damit wirken sich die jährlichen Rentenanpassungen in vollem Umfang steuerlich aus.





–  Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung werden nur mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst. Dieser nimmt mit steigendem vollendeten Lebensjahr bei Rentenbeginn ab. Beginnt z.B. der Rentenbezug mit vollendetem 65. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil lediglich 18 %.





–  Leistungen aus der Riester-Rente, aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungsrenten und Renten der betrieblichen Altersvorsorge werden i.d.R. in vollem Umfang steuerlich erfasst.





Mögliche steuermindernde Abzugsposten beachten





Ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, so können auch Abzugsposten berücksichtigt werden, welche die Einkommensteuerlast mindern oder eine solche ganz verhindern können. Zu denken ist etwa an folgende Positionen:





–  Ausgaben für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen können in gewissem Rahmen steuermindernd geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.B. die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege oder Hilfe beim Kochen oder Waschen.





–  Spenden





–  Krankheitskosten, soweit diese selbst getragen werden und eine bestimmte einkommensabhängige „zumutbare“ Belastung überschreiten. Dies kann z.B. Kosten für ein Hörgerät, Zahnersatz, Zuzahlungen oder Fahrtkosten für den Weg zum Arzt umfassen. Abzugsfähig sind insoweit allerdings nur Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen.





–  Der Pflegepauschbetrag, wenn ohne Entgelt eine andere Person gepflegt wird.





Handlungsempfehlung:





Für den Einzelfall sollte geprüft werden, ob eine Steuererklärungspflicht besteht. Dies sollte auch regelmäßig überprüft werden, da regelmäßige Rentenerhöhungen zur erstmaligen Begründung einer Erklärungspflicht führen können.


Zur Übersicht