Für Personengesellschaften

Beteiligungsgesellschaft/Holding: Allgemeine Betriebsausgaben sind ggf. nur teilweise steuerlich abzugsfähig

1. April 2025


Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich so behandelt werden wie die dazugehörigen Einnahmen. Sind also z.B. Einnahmen nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, so sind auch diesbezügliche Betriebsausgaben steuerlich nicht ansetzbar. Dieser Grundsatz greift aber auch bei ganz oder teilweise steuerbefreiten Einnahmen. Bei Personengesellschaften kann dies insbesondere Relevanz erlangen, wenn Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vereinnahmt werden. Solche Gewinnausschüttungen sind – soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind – nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei gestellt und unterliegen nur mit den verbleibenden 60 % der Einkommensteuer. Damit wird berücksichtigt, dass diese Erträge bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft selbst ja bereits versteuert wurden.





Diese teilweise Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen hat dann allerdings auch zur Konsequenz, dass mit der Beteiligung im Zusammenhang stehende Aufwendungen lediglich zu 60 % steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies greift z.B. dann, wenn die Personengesellschaft, die die Beteiligung hält, den Erwerb der Beteiligung ihrerseits fremdfinanziert hat und hieraus Zinsaufwendungen erwachsen.





Die Frage des teilweisen Betriebsausgabenabzugs stellt sich nun aber besonders deutlich bei einer Beteiligungsholding, also einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck ausschließlich im Halten von Beteiligungen besteht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch allgemeine laufende Kosten der Personengesellschaft von dem teilweisen Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst sind.





Über einen solchen Fall hatte nun der BFH zu entscheiden. Es ging um eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an anderen Gesellschaften war. Sie hielt 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hielt. Die GmbH & Co. KG erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der V GmbH. Streitig war nun, wie ihre Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) steuerlich zu berücksichtigen waren. Die FinVerw wollte diese nach dem Teileinkünfteverfahren nur anteilig zu 60 % als Betriebsausgaben steuerlich ansetzen.





Der BFH bestätigt mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. IV R 25/22), dass es sich bei den Aufwendungen für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten, die Rechtsberatung, die IHK-Mitgliedschaft und für den Zahlungsverkehr zwar um Betriebsausgaben handelt, diese jedoch dem anteiligen Abzugsverbot unterliegen. Diese Aufwendungen sind durch die Erzielung von Beteiligungserträgen als gewerbliche Einkünfte veranlasst. Denn das Halten der Beteiligung an der V GmbH erfolgte im Streitjahr in Ausübung des einzigen Unternehmensgegenstands der GmbH & Co. KG. Da somit ausschließlich Einnahmen erzielt wurden, die dem Teileinkünfteverfahren unterlagen, standen sämtliche Betriebsausgaben mit den anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Unerheblich sei, dass es sich insoweit (überwiegend) um Aufwendungen auf Grund ihr obliegender rechtlicher Verpflichtungen handelt. Die Erfüllung einer rechtlichen Obliegenheit stehe dem Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und dem Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entgegen.





Hinweis:





Da im Streitfall die GmbH & Co. KG ausschließlich eine Beteiligung hielt und daneben keiner anderen Tätigkeit nachging, hat der BFH sämtliche Allgemeinkosten dem Teilabzugsverbot unterworfen. Anders ist dies dann, wenn die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG neben dem Halten der Beteiligung auch anderen Tätigkeiten nachgeht.


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