Der BFH bestätigt mit Urteil vom 5.2.2026 (Az. III R 18/25) die bisherige Sichtweise zur Betriebsstätte eines Freiberuflers bzw. Gewerbetreibenden. Insbesondere führt die gesetzliche Regelung zur „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern nicht zu einer geänderten Beurteilung. Damit gilt weiterhin, dass Betriebsstätte in diesem Sinne der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Stpfl. nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Bedeutung hat der Ort der Betriebsstätte insbesondere für den Betriebsausgabenabzug für Wegekosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Diese sind grds. nur im Rahmen der Entfernungspauschale ansetzbar. Im Streitfall stand dem Stpfl. ein Firmenwagen zur Verfügung, so dass bei Anwendung der 1 %-Regel für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusätzlich ein Betrag von 0,03 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer anzusetzen ist.
Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weiterhin maßgeblich. Mithin ist auch die vielfältige Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres auf selbständig Tätige zu übertragen.
Hinweis:
Im zu entscheidenden Streitfall ging es nicht um die Frage, wie bei einem etwaigen Vorliegen mehrerer Betriebsstätten vorzugehen ist bzw. welche Betriebsstätte in diesem Fall in Bezug auf den Betriebsausgabenabzug für Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die maßgebliche ist.