Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Betriebsveranstaltung: Aufteilung der angefallenen Kosten auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer

10. Dezember 2021


Bei der lohnsteuerlichen Abrechnung von Betriebsveranstaltungen ist zu beachten, dass der
BFH mit Urteil vom 29.4.2021 (Az. VI R 31/18) entschieden hat, dass






– bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind,
ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.






– die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers zu
gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen
sind. Eine Bemessung des dem einzelnen Arbeitnehmer zufließenden Vorteils nach der
Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer komme nach aktueller Gesetzesfassung nicht in
Betracht.






Hinweis:
Falls nun entgegen den Planungen des Arbeitgebers tatsächlich weniger Arbeitnehmer an der
Betriebsveranstaltung teilnehmen, kann diese rechnerische Aufteilung der tatsächlich angefallenen Kosten
auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer zu einem Überschreiten des Freibetrags von 110 € je
Teilnehmer führen, so dass dann ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt.


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