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Betriebsveranstaltungen: Erweiterter Anwendungsbereich für die Pauschalierung der Lohnsteuer – Sozialversicherungsfreiheit muss zeitnah geltend gemacht werden

22. Januar 2025


Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zufließt, kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. Den Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen hat der BFH mit Urteil v. 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) neu abgesteckt:





–  Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden gesetzlichen Definition kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch in diesen Fällen kann die Lohnsteuer auf die geldwerten Vorteile mit 25 % pauschal erhoben werden.





–  Der Freibetrag von 110 €, der zur Lohnsteuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung führt, kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.





Hinweis:





Diese Klarstellung des BFH ist für die Praxis von großer Bedeutung. In weitem Umfang können nun geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern, mit 25 % pauschal besteuert werden. Soll der Freibetrag von 110 € genutzt werden, so muss allerdings das weitere Merkmal erfüllt sein, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.





Allerdings ist zu beachten, dass sich eine Sozialversicherungsfreiheit nur bei rechtzeitiger Pauschalbesteuerung ergibt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) kommt es darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und gem. dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.4.2016 die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein. Die pauschale Besteuerung i.S.d. Sozialversicherungsrechts setzt voraus, dass der Arbeitgeber die pauschale Steuer beim FA spätestens zum 28.2. des Folgejahrs angemeldet hat.





Handlungsempfehlung:





Insbesondere für die aktuell stattfindenden Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern muss auf Grund der Entscheidung des BSG auf eine rechtzeitige Pauschalbesteuerung geachtet werden.


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