Die Bewertung von Unternehmensvermögen erfolgt für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke grds. anhand einer Ertragswertermittlung. Dies kann anhand einer Unternehmensbewertung nach den Vorgaben des Standards IDW S 1 oder auch nach dem gesetzlich vorgesehenen vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen. Alternativ kann auch eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode der Bewertung zu Grunde gelegt werden.
Im Urteilsfall, über den das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, handelte es sich um Lebensmittelmärkte, die wohl in einen der großen Genossenschaftsverbünde (wie z.B. Rewe oder Edeka) eingebunden war. Zur Bewertung der Schenkung wurde ein Unternehmenswertgutachten vorgelegt. In dem „Gutachten“ wurde u.a. der Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren dargestellt und zugleich ausgeführt, dass der so ermittelte Wert i.H.v. insgesamt ca. 10 Mio. € zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe, da hierbei wertbestimmende Faktoren, die einen erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert hätten, nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Das FG hat nun mit Entscheidung vom 7.12.2023 (Az. 4 K 2006/20) die alternative Bewertung bestätigt. Entscheidet sich der Stpfl. gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren, kann er für die Bestimmung des Unternehmenswerts – wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungszeitpunkt liegen (Alt. 1) – entweder ein Verfahren unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Alt. 2) oder eine andere, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode der Wertbestimmung wählen (Alt. 3). Vorliegend kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der von der Stpfl. ermittelte Unternehmenswert für den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen anzuerkennen ist. Er beruht auf einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.
Nach den von der Stpfl. vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Richtlinien des X-Genossenschaftsverbandes zur Unternehmenswertermittlung, den Auflistungen betreffend die tatsächlichen Verkäufe von in den Verband eingebundenen X-Lebensmittelmärkten in den Jahren 2015 bis 2020 (ADS Statistik zur Unternehmensbewertung) sowie den Ausführungen der Vertreter der Stpfl. im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass bei der Veräußerung von X-Lebensmittelmärkten die jeweiligen Firmenwerte ausschließlich nach den durch die XY-Genossenschaft ermittelten Werten bezahlt bzw. vergütet werden. Die Kaufpreise orientieren sich stets an der Höhe des Warenbestandes am Übergabestichtag, bewertet zu Netto-Verkaufspreisen abzüglich eines Abschlags nach Warengruppen, und dem Wert der Ladeneinrichtung, bewertet mit dem handelsrechtlichen Buchwert, zuzüglich des durch die XY ermittelten Firmenwertes. Die vorliegende Methode, die der streitgegenständlichen Wertermittlung zu Grunde liegt, ist damit die, die ein gedachter Erwerber tatsächlich der Bestimmung seines Kaufpreises zu Grunde legen würde bzw. müsste.
Dem liegt zu Grunde, dass der Kaufmann, der einen X-Lebensmittelmarkt betreibt, zwar selbständig ist, durch die Mitgliedschaft in der XY zugleich aber in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft organisiert ist. Die Einbindung des Unternehmens in die genossenschaftliche Struktur bewirkt für den Unternehmer zwingend die Bindung an Vorgaben, die sich zum einen aus gesetzlichen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes sowie zum anderen aus mitgliedschaftlichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der X als Einkaufsgenossenschaft, der dem Konzern zugehörigen X Handelsgesellschaft Y GmbH und dem X Verband e.V. ergeben. Die genossenschaftliche Bindung führt hierdurch zu unternehmerischen Einschränkungen des Kaufmanns, die – auch bei einem Verkauf bzw. Übertragung eines Lebensmittelmarktes – darauf abzielen, den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb mit den für die Mitglieder spezifischen Vorteilen zu erhalten und zu fördern.
Hinweis:
Dies dürfte in der Praxis in vielen Fällen Bedeutung haben. Abzuwarten bleibt allerdings die Entscheidung des BFH in dem nun anhängigen Revisionsverfahren.