Elektronische Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Die FinVerw hat sich nun mit Schreiben vom 21.8.2020 (Aktenzeichen IV A 4 – S 0316-a/19/10006:007) zur bilanzsteuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und einheitlicher digitaler Schnittstelle geäußert. Insoweit gilt Folgendes:
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- Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge. Zu den TSE-Ausführungen gehören z.B. USB-Sticks oder (micro)SD-Karten. Darüber hinaus werden auch Ausführungen angeboten, bei denen die TSE in ein anderes Gerät, z.B. Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gibt es noch Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk (sog. „LAN-TSE“ oder Konnektoren) und sog. Cloud-TSE.
- Eine TSE stellt nach Ansicht der FinVerw sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u.ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut oder die Bildung eines Sammelpostens scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
- Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
- Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
- Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der FinVerw für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
Handlungsempfehlung:
Die Implementierung der TSE sollte sorgfältig dokumentiert werden durch Rechnung und entsprechendes Zertifikat/Bescheinigung des Herstellers.