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Bilanzpolitik zum Jahresabschluss auf den 31.12.2024: Ungewissheit hinsichtlich der Abschreibungsregeln

22. Januar 2025


Das steuerliche Ergebnis für das Jahr 2024 kann auch durch bilanzpolitische Maßnahmen beeinflusst werden. Da der 31.12.2024 in den meisten Fällen das Ende des Wirtschaftsjahres darstellt, sind sachverhaltsgestaltende Maßnahmen im Hinblick auf dieses Datum zu prüfen. Zu nennen sind z.B. folgende Aspekte:





–  Anstehende Maßnahmen, die steuerlich zu Aufwand führen, können zeitlich vorgezogen werden. Dies betrifft z.B. Instandhaltungen, Werbemaßnahmen und andere sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.





–  Dies betrifft aber auch die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter, die noch unmittelbar in 2024 steuerlich abgeschrieben werden können. Dies sind geringwertige Wirtschaftsgüter, also bei Anschaffungskosten bis 800 € (netto) und daneben Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, also z.B. Notebook, PC, Drucker oder Tablet, bei denen die FinVerw den Ansatz einer Nutzungsdauer von einem Jahr und eine volle Jahresabschreibung auch bei Anschaffung erst im Dezember des Jahres zulässt.





–  Für die Zusage später auszahlbarer Gratifikationen, Tantiemen, Bonuszahlungen o.Ä. für das Jahr 2024 darf in der Bilanz zum 31.12.2024 nur dann gewinnmindernd eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Zusage noch im Jahr 2024 erfolgt.





–  Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob der Gewinnrealisierungszeitpunkt (z.B. Auslieferung oder Abnahme) beeinflusst werden soll, um damit den Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung des Ertrags zu beeinflussen.





–  Beim Vorratsvermögen ist zwingend eine Abwertung vorzunehmen, wenn der Marktpreis zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Insoweit ist eine Dokumentation der Preise zum Bilanzstichtag vorzunehmen und für wichtige Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sollten ggf. aktuelle Marktpreise bei den Lieferanten abgefragt werden.





–  Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zum Bilanzstichtag deren Werthaltigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen. Zu prüfen sind Einzelwertberichtigungen, aber auch eine Anhebung der Pauschalwertberichtigungen. Hierzu muss eine konkrete Prüfung der Einzelbestände erfolgen und hinsichtlich der Pauschalwertberichtigung kann auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Branchen zurückgegriffen werden. Für die Bewertung sind grds. die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgebend, so dass diese zu dokumentieren sind. Zur Dokumentation von Wertberichtigungen geeignet sind z.B. die erfolgten Zahlungserinnerungen/Mahnungen, eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren, diesbezügliche Korrespondenz mit dem Kunden, Informationen über eingetretene Zahlungsschwierigkeiten oder gar die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.





Hinweis:





Wird der steuerliche Gewinn nicht mittels Bilanzierung, sondern mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so kann Einfluss auf die Höhe der Einkünfte durch Vorziehen bzw. Zurückstellen von Ausgaben und/oder Einnahmen im Jahr 2024 genommen werden.





Daneben ist zu beachten, dass eine (erneute) Anpassung der steuerlichen Abschreibungsregeln durch das Steuerfortentwicklungsgesetz geplant ist. Der Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahrens ist aktuell allerdings unsicher; möglicherweise wird dies in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt.





Hinweis:





In den meisten Fällen führen bilanzpolitische Maßnahmen nur zur Verschiebung von Aufwendungen in ein späteres Jahr. Damit verbunden ist aber auch ein Hinausschieben der entsprechenden Steuerzahlungen, also eine Schonung der Liquidität.


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