Bis 2022 war die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen regulär mit Umsatzsteuer belegt. Anlagenbetreiber haben in diesen Konstellationen vielfach auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage zu erreichen und mithin nur den Nettobetrag der Anlage finanzieren zu müssen. Dies hatte dann aber auch zur Folge, dass diese Anlagenbetreiber die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hatten, so Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben hatten und auf den Eigenverbrauch entfiel Umsatzsteuer.
Insoweit ist zu beachten, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Stpfl. für fünf Jahre bindet. Ist nun diese fünfjährige Bindungsfrist abgelaufen, so kann der Unternehmer durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Der Wechsel erfolgt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Dies entbindet dann von den umsatzsteuerlichen Pflichten und erspart die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch des Stroms.
Handlungsempfehlung:
In diesen Fällen sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Optionen umsatzsteuerlich bestehen und im jeweiligen Fall vorteilhaft sind.
Hinweis:
Bei ab dem 1.1.2023 errichteten Photovoltaikanlagen stellt sich diese Frage regelmäßig nicht mehr, da die Lieferung und Installation dieser Anlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist (Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer) und daher ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht mehr erforderlich ist.