In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz hat das Bundesamt für Justiz beschlossen, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 de facto zu verlängern, da vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden soll. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ganz allgemein zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört, der insbes. von GmbHs und GmbH & Co. KGs auch elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen (oder zumindest zu hinterlegen) ist. Konkret sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen bzw. mit einem Beginn nach dem 31.12.2021 bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen auch nur zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch; dabei beträgt die Einreichungsfrist höchstens ein Jahr. Aktuell hat das Bundesamt für Justiz wörtlich formuliert, dass es „gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten“ wird.
Sogenannte Kleinstgesellschaften können dabei wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Werden bestimmte erforderliche Angaben unter der Bilanz gemacht, brauchen Kleinstgesellschaften dann auch nur ihre Bilanz offenzulegen. Demgegenüber müssen kleine GmbH i.d.R. Bilanz und Anhang (nicht aber eine Gewinn- und Verlustrechnung) offenlegen. Mittelgroße GmbH müssen – ebenso wie große GmbH – grundsätzlich alle in § 325 HGB genannten Unterlagen veröffentlichen, können jedoch hinsichtlich des Inhalts der Unterlagen von der Erleichterung des § 327 HGB Gebrauch machen.
Hinweis:
Für die aktuelle Geschäftsjahre betreffende elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle (aktuell: die Bundesanzeiger Verlag GmbH) ist die Publikationsplattform „www.publikations-plattform.de“ zu nutzen. Diese Übermittlung bedarf der vorherigen elektronischen Identifikation des Übermittlers. Weiterführende Merkblätter, z.B. für Unternehmensgründer, finden sich auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de.