Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

13. August 2025


In der Vergangenheit wurden vielfach Container-Modelle als Kapitalanlage angeboten. Im Grundsatz erwarb der Anleger Hochseecontainer, die unmittelbar zur Nutzung überlassen wurden, und nach einer gewissen Zeit erfolgte ein Rückkauf. Gehäuft sahen sich die Anleger allerdings betrügerischen Modellen gegenüber. Nicht selten existierten die vermeintlich gekauften Container gar nicht. Diese Fälle stellten nicht nur wirtschaftlich ein sehr ungünstiges Geschäft für die Anleger dar. Auch stellt sich die Frage, ob und wann die Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Insoweit spielt es insbesondere eine Rolle, welcher Einkunftsart die Container-Leasing-Modelle zuzuordnen sind. Aktuell hatte sich das FG Münster wieder mit einem solchen Fall zu befassen.





Im Streitfall schloss der Stpfl. über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb der Stpfl. die Container und überließ diese für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B-Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurden dem Stpfl. die sog. Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte der Stpfl. Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B-Gesellschaften. Auf Grund der späteren Insolvenz der A&B-Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Stpfl. ausgezahlt. Zudem wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B-Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten.





In der Einkommensteuererklärung erklärte der Stpfl. für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der u.a. auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung.





Das FG bestätigt nun mit Entscheidung vom 14.5.2025 (Az. 6 K 608/22 E), dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern vielmehr sonstige Einkünfte vorliegen. Der Stpfl. hat unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So hat er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern ist die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Sonderabschreibungen sind daher nicht zulässig. Selbst die laufende Abschreibung hat das FG nicht anerkannt, da nur tatsächlich existierende Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterliegen.





Handlungsempfehlung:





Nun ist gegen diese Entscheidung die Revision beim BFH anhängig. Die Frage der Einkünftequalifikation bei vermeintlicher und/oder tatsächlicher Vermietung und Veräußerung von größtenteils nicht existenten Seefrachtcontainern ist bisher nicht abschließend geklärt.


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