In einem vom BFH zu entscheidenden Streitfall stand dem Arbeitnehmer (Stpfl.) ein Firmenwagen zur Verfügung. Dieser konnte auch privat genutzt werden. Nach den Bestimmungen des Arbeitgebers durfte der Firmenwagen ausschließlich vom Arbeitnehmer und daneben auch von dessen Ehefrau genutzt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte der Arbeitgeber jedoch nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.
Gleichwohl führte der Stpfl. im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Ehefrau. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Stpfl. neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten i.H.v. 3 758 € (1 648 km × 2,28 €/km) als Werbungskosten geltend. Die Fahrzeugkosten von 2,28 € pro km entsprachen den ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug.
Das FA ließ die vorgenannten Fahrtkosten des Arbeitnehmers nicht zum Abzug zu. Dies bestätigt nun auch der BFH mit Entscheidung vom 21.1.2026 (Az. VI R 30/24). Die Aufwendungen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Stpfl. berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Gesetzlich ist bestimmt, dass Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies gilt für Werbungskosten sinngemäß. Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Stpfl., wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zu verneinen wäre. Zwar steht dem Stpfl. die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei, wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Stpfl. berühren. Davon sei auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Stpfl. wie im Streitfall nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Der Stpfl. hat vorliegend die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot. Dieses greift vielmehr erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl. angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Stpfl., sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei Nutzung des insbesondere für die Durchführung von Dienstreisen zur Verfügung gestellten Firmenwagens wären dem Stpfl. keine Kosten entstanden. In diesem Fall sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug – ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels – in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Stpfl. hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Handlungsempfehlung:
Der Abzug von Werbungskosten kann – ebenso wie Betriebsausgaben – dann eingeschränkt sein, wenn diese die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies ist stets für den Einzelfall zu prüfen, wird in der Rechtsprechung aber gerade bei Fahrzeug-, Reise- und Repräsentationskosten aufgegriffen.