Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte („Arbeitsort“) wohnt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der BFH hat nun mit Urteil vom 29.4.2025 (Az. VI R 12/23) entschieden, dass wenn der Stpfl. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt, sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht stellt. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.
Im Streitfall befand sich der Lebensmittelpunkt des Stpfl. in B. Er bewohnte dort sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des von seinen Großeltern errichteten Wohnhauses seiner Eltern. Er studierte zunächst in A und später in M. In M war er später als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und fertigte seine Doktorarbeit an. Er wohnte am jeweiligen Studienort in angemieteten Wohnungen bzw. Zimmern. In den Streitjahren erzielte der Stpfl. aus der Tätigkeit als Werkstudent und als studentische Hilfskraft sowie später als wissenschaftlicher Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Stpfl. unter anderem notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und den erklärten Verpflegungsmehraufwand berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG München ab. Die noch streitigen Mehraufwendungen seien dem – weitgehend wirtschaftlich nicht selbständigen – Stpfl. in den Streitjahren nicht wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden. Dieser habe zwar an seinem Lebensmittelpunkt in B im Obergeschoss des elterlichen Hauses gewohnt, dort aber keinen eigenen Hausstand geführt. Vielmehr sei er (auch in den Streitjahren noch) in den dortigen Hausstand seiner Eltern, der auch die vom Stpfl. seit Kindheitstagen bewohnten Räumlichkeiten im Obergeschoss umfasse, eingegliedert gewesen.
Der BFH gibt nun aber dem Stpfl. Recht und bejaht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Zwar setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bedeutung kommt dem Tatbestandsmerkmal der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ jedoch nur zu, soweit der Stpfl. am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört. Führt der Stpfl. dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken – ist insoweit unerheblich.
Vorliegend wurde im Übrigen die Wohnung im Obergeschoss nur vom Stpfl. bewohnt, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten. Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Zwar sind auch in einem solchen Fall die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Stpfl. zu berücksichtigen und damit auch, dass ein junger Stpfl., der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, regelmäßig noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Eine solche Situation lag im Streitfall aber nicht vor. Der Stpfl. war vielmehr zu Beginn der Streitjahre bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten (akademischen) Ausbildung. Er verfügte in den Streitjahren über eigenes, wenn auch geringes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass in solchen Konstellationen eine sorgfältige Betrachtung des Einzelfalles erforderlich ist und sich die Beurteilung im Zeitablauf auch ändern kann.
Hinweis:
Der BFH bestätigt insoweit auch, dass Aufwendungen des Stpfl. für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) regelmäßig beruflich veranlasst sind. Demgemäß sind sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Stpfl. in Zweitausbildung wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.