Für Hauseigentümer

Ehegatten-GbR zum Halten und Verwalten von Immobilien

15. Januar 2026


Eine Ehegatten-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine in der Praxis vielfach eingesetzte Rechtsform für Ehepaare, die gemeinsam eine Immobilie kaufen und vermieten möchten. Zivilrechtlich kommt eine solche Ehegatten-GbR durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Ehepartnern zustande. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, jedoch seit dem 1.1.2024 eine Eintragung ins Gesellschaftsregister, jedenfalls, soweit die Gesellschaft Grundbesitz erwerben soll. In dem Gesellschaftsvertrag können flexibel Regelungen insbesondere zu Geschäftsführung und Vertretung und auch zu den Möglichkeiten etwaiger Übertragung der Anteile getroffen werden.





Steuerlich wird eine solche Gesellschaft als transparent betrachtet. Das heißt die Besteuerung der Tätigkeit der GbR erfolgt bei den Gesellschaftern, und zwar so, als würden diese anteilig den Grundbesitz ohne GbR im Privatvermögen halten.





Als Vorteile einer solchen Ehegatten-GbR können genannt werden:





–  Die Besitzverhältnisse an der GbR und damit mittelbar an dem Grundbesitz können durch bloßen Vertrag zwischen den Parteien geändert werden. Es ist kein Notar erforderlich, was im Vergleich zum Halten der Immobilie ohne GbR Kosten einspart.





–  Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen innerhalb der GbR kann die Nachfolgeplanung vereinfachen, da die Anteile an der GbR leichter übertragen werden können als Einzelimmobilien.





–  Aus einer solchen Ehegatten-GbR kann durch Übertragung von Anteilen an der GbR auf die Kinder eine Familiengesellschaft entstehen. Damit kann erreicht werden, dass das Immobilienvermögen in der Hand der Familie bleibt.





Der BFH hatte nun über den Fall zu entscheiden, in dem die von den Ehegatten selbst bewohnte Immobilie („Familienheim“) in eine von den Ehegatten begründete GbR eingebracht wurde. Gesellschafter der GbR waren die Ehegatten jeweils zu 50 %. Die Immobilie war im Alleineigentum der Ehegattin. Diese brachte nun die Immobilie unentgeltlich in die GbR ein. Fraglich war nun, ob dies Schenkungsteuer auslöst. Das FA sah den Ehegatten durch die unentgeltliche Übertragung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die Stpfl. waren aber der Ansicht, dass insoweit die Befreiungsvorschrift für die Übertragung eines Familienheims vorliege und damit keine Schenkungsteuer anfällt.





Der BFH bestätigt mit Urteil vom 4.6.2025 (Az. II R 18/23), dass vorliegend der Ehegatte schenkungsteuerlich bereichert ist, aber die Steuerbegünstigung für ein Familienheim zu gewähren ist. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum sei für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend. Damit fällt keine Schenkungsteuer an, sofern die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung, erfüllt werden.





Hinweis:





Im Übrigen unterliegen Schenkungen unter Ehegatten im Grundsatz der Schenkungsteuer. Es besteht jedoch ein persönlicher Freibetrag i.H.v. 500 000 €. Dieser wird für alle Schenkungen in einem Zehnjahreszeitraum gewährt. Im Streitfall griff die Steuerbefreiung für ein Familienheim, so dass auch der persönliche Freibetrag i.H.v. 500 000 € nicht angetastet wurde und damit für weitere Schenkungen nutzbar ist.


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