Für Unternehmer und Freiberufler

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

25. März 2026


Werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu betrieblichen Zwecken genutzt, so stellen diese steuerlich notwendiges Betriebsvermögen dar. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass Wertsteigerungen in diesem Grundstück bzw. Grundstücksteil steuerlich erfasst werden. Dies betrifft z.B. auch ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in dem ansonsten privat genutzten Haus oder betrieblich genutzte Lagerräume.





Hinweis:





Die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen in solchen Grundstücksteilen bedeutet, dass beim Verkauf der Immobilie der auf den betrieblich genutzten Teil entfallende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt. Dies gilt aber auch dann, wenn die betriebliche Nutzung z.B. bei Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus Altersgründen aufgegeben wird. Dann erfolgt steuerlich eine Entnahme des Grundstücksteils in das Privatvermögen, was ebenfalls mit der Aufdeckung und Versteuerung der in der Zeit der betrieblichen Nutzung entstandenen Wertsteigerungen einhergeht.





Aus Vereinfachungsgründen brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücke bzw. Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht als steuerliches Betriebsvermögen behandelt zu werden. Dies hat damit den Vorteil, dass insoweit Wertsteigerungen steuerlich nicht erfasst werden müssen. Andererseits können dann laufende Grundstücksaufwendungen auch nicht geltend gemacht werden. Die Anwendung des Wahlrechts bedarf also sorgfältiger Planung und Berechnung.





Die Grenze für solche eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert wurde nun neu geregelt und angehoben. Erfasst werden Grundstücksteile, deren





–  Größe nicht mehr als 30 qm oder





–  deren Wert nicht mehr als 40 000 €





beträgt. Insbesondere die Flächengrenze ist ein in der Praxis gut handhabbares Abgrenzungskriterium. Diese angehobene Wertgrenze gilt in allen verfahrensrechtlich noch offenen Fällen.





Handlungsempfehlung:





Soll sich auf die Wertgrenze von 40 000 € gestützt werden, so ist sorgfältig zu dokumentieren, dass der Grundstücksteil bei Beginn der betrieblichen Nutzung diese Wertgrenze nicht übersteigt.


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