Für Hauseigentümer

Eigentumsverlust auf Grund einer Zwangsversteigerung kann zu steuerlich zu erfassendem Veräußerungsgeschäft führen

15. August 2025


Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2024 (Az. IX R 6/24) entschieden, dass auch der Eigentumsverlust auf Grund einer Zwangsversteigerung zu einem steuerlich zu erfassenden Veräußerungsgeschäft führen kann. Im Streitfall erfolgte die Zwangsversteigerung einer vermieteten Eigentumswohnung, welche der Stpfl. vor ca. acht Jahren erworben hatte. Strittig war, ob dieser Eigentumsverlust auf Grund der Zwangsversteigerung als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss der entgeltliche Erwerb, also die Anschaffung und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsguts auf eine andere Person, also die Veräußerung, wesentlich vom Willen des Stpfl. abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sein. An einem willentlichen Erwerb bzw. einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Fall einer Enteignung oder Umlegung – die Begründung oder der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet, so dass derartige Fälle nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen.





Der BFH stellt aber heraus, dass dies bei der Verwertung eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung anders zu beurteilen sei. Die Übertragung eines Grundstücks in der Folge einer Zwangsversteigerung lässt eine willentliche wirtschaftliche Betätigung des Stpfl. nicht entfallen und ist nicht mit dem Eigentumsverlust in der Folge einer Enteignung vergleichbar. Dafür spricht, dass der Grundstückseigentümer und Vollstreckungsschuldner – anders als im Fall der Enteignung – den Eigentumsverlust durch Befriedigung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abwenden kann. Ob er dazu wirtschaftlich in der Lage ist, spielt keine Rolle.





Mithin war vorliegend der Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung (Saldo zwischen dem Höchstgebot und den Anschaffungskosten) auf Grund der erst achtjährigen Haltedauer als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer zu unterwerfen. Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts sei im Fall der Zwangsversteigerung auf die Abgabe des Meistgebots und nicht auf den Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs abzustellen.





Im Streitfall kam nun noch folgende Besonderheit hinzu: Der Antrag auf Zwangsversteigerung wurde im Dezember 2018 vom Amtsgericht positiv beschieden. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde im Mai 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Stpfl. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts im November 2020 wurde die Eigentumswohnung veräußert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei der auf diesen Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Daher erließ das Finanzamt einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2020.





Auch dies bestätigte der BFH. Nicht maßgeblich sei, dass das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war. Entscheidend war, dass das Grundstück bei Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehörte.





Hinweis:





Damit ist geklärt, dass auch die Zwangsversteigerung während eines laufenden Insolvenzverfahrens zu einem steuerlich relevanten Veräußerungsgeschäft führen kann. Die insoweit anfallende Einkommensteuer ist dann aber Masseverbindlichkeit.





Im Übrigen liegt ein steuerlich zu erfassendes Veräußerungsgeschäft nur dann vor, wenn zwischen Erwerb und Versteigerung weniger als zehn Jahre liegen. Bei einer Versteigerung nach mehr als zehn Jahren liegt kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG vor.


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