Werden ehemals – ggf. auch vor vielen Jahrzehnten – land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, so entsteht vielfach Streit darüber, ob diese Grundstücke noch land- und forstwirtschaftliches Vermögen bilden – mit der Folge, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks der Besteuerung unterliegt, oder aber ob diese Flächen nunmehr steuerliches Privatvermögen bilden – mit der Folge, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks regelmäßig nicht besteuert wird.
Das FG Nürnberg bestätigt in dem nun veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 11.8.2021, dass Flächen eines ehemals aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch nach jahrzehntelanger parzellenweiser Verpachtung Betriebsvermögen bleiben. Die Beweislast dafür, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in weit zurückliegenden Zeiten aufgegeben wurde, trägt der Stpfl. Dies gilt auch dann, wenn Finanzamtsakten nicht mehr existieren.
Streitig war, ob der Stpfl. im Streitjahr 2018 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und der Veräußerung eines Grundstücks Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Der Stpfl. vertrat die Auffassung, dass das Grundstück Privatvermögen gewesen sei. Schon als sein Großvater in den 1930er Jahren gestorben sei, sei die „kleine Landwirtschaft (ca. 5 ha)“ aufgegeben und die Flächen teilweise verpachtet worden. Sein Vater und er selbst hätten nie einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt oder in irgendeiner Weise Landwirtschaft betrieben. Als er vor einigen Jahren eine kleine Fläche verkauft habe, sei niemand auf die Idee gekommen, hier einen landwirtschaftlichen Betrieb zu konstruieren. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei nie gegründet worden und deshalb ermangele es auch an einer Aufgabeerklärung. Das FG bestätigt dagegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns betreffend des Grundstücks bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz (Gebäude, Maschinen, sonstige Betriebsmittel) voraus. Deshalb stellt auch die ernsthaft und planmäßig betriebene Stückländerei grundsätzlich die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft dar. Im Streitfall bestand ursprünglich in der Hand der Urgroßeltern und Großeltern des Stpfl. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Grundstücke waren auch im Streitjahr 2018 in der Hand des Stpfl. als Rechtsnachfolger seiner Eltern und Großeltern noch Betriebsvermögen. Sie waren weder entnommen worden, noch war der Betrieb aufgegeben worden.
Handlungsempfehlung:
Eine Betriebsaufgabeerklärung muss also stets sorgfältig unter Ermittlung und Erklärung der aufzudeckenden stillen Reserven dokumentiert werden. Die Betriebsaufgabe muss ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellungslast dafür, dass Grundstücke nicht mehr land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sind, der Stpfl. trägt.