Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach derzeit geltendem Recht für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4 500 € kann jedoch berücksichtigt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Zeitlich begrenzt bis zum Ende 2026 gilt diese Pauschale von 0,30 € für die ersten 20 Kilometer der Entfernung und darüber hinaus werden ab dem 21. Kilometer 0,38 € je Entfernungskilometer gewährt.
Nun ist mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehen, dass ab dem 1.1.2026 zeitlich unbefristet generell ein Satz von 0,38 € je Entfernungskilometer angesetzt werden kann. Dies gilt ebenso bei einer steuerlich anerkannten beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Hinweis:
Die Entfernungspauschale wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn diese – zusammen mit anderen Werbungskosten – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1 230 € im Jahr übersteigt. Bei dem angehobenen Satz ist ab einer Entfernung von 15 Kilometern (230 Arbeitstage) bzw. 16 Kilometern (210 Arbeitstage) der Abzug der individuellen Werbungskosten günstiger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Zukünftig dürfte sich durch die angehobene Entfernungspauschale in etlichen Fällen diese unmittelbar auswirken, so dass die Entfernungspauschale dann in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.
Handlungsempfehlung:
Zu prüfen ist, ob ein höherer Freibetrag für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.1.2026 zu beantragen ist.
Bei Stpfl. mit vergleichsweise geringen Einkünften wirkt sich die Entfernungspauschale steuerlich oftmals nicht aus. In diesen Fällen wird eine Mobilitätsprämie als Steuergutschrift gewährt. Diese soll nun zeitlich unbefristet beibehalten werden.