Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

3. April 2025


Im Streitfall stellten die Stpfl. Sicherheiten für die N-GmbH. Die N-GmbH beabsichtigte, für ein bestimmtes Bauvorhaben Fremdkapital in Anspruch zu nehmen, und hatte dafür Sicherheiten zu leisten. Des Weiteren vereinbarten die Stpfl. mit der N-GmbH, dass diese einen Girokredit bis zur Höhe von 250 000 € in beliebigen Teilbeträgen abrufen könne. Als Gesamtentgelt für diese Sicherheitenstellung und die Einräumung des Abrufdarlehens wurde ein Betrag von 50 000 € vereinbart, welches die Stpfl. in 2017 vereinnahmten. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Stpfl. insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen und wollten den besonderen Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommen lassen. Das FA sah dagegen sonstige Einkünfte und unterwarf diese Einnahmen dem regulären Einkommensteuertarif, was eine deutlich höhere Steuerbelastung ergab.





Der BFH bestätigt nun mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 7/23), dass keine Kapitaleinkünfte, sondern Einkünfte aus Leistungen vorliegen, die dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen. Entscheidend war insbesondere, dass mit der Sicherheitenstellung keine Kapitalüberlassung vorlag. Das Entgelt wurde eben nicht für die Kapitalüberlassung gezahlt, sondern war Gegenleistung für die vorübergehende Übernahme der dinglichen Haftung. Auch die Einräumung eines (nicht in Anspruch genommenen) Abrufdarlehens gegen Pauschalvergütung führte zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus Leistungen.





Hinweis:





Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Einkunftsarten kann insoweit also Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz haben.


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