Werden Immobilien innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich als „privates Veräußerungsgeschäft“ der Besteuerung; anders ist dies insbesondere nur dann, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Insoweit hatte der BFH mit Urteil vom 26.9.2023 (Az. IX R 13/22) entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung in diesem Sinne gelte, weil dies vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst sei. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine Gesetzesänderung vorgenommen, so dass auch die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Erbengemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der dieser zuzurechnenden Immobilien gilt. Dies gilt für alle verfahrensrechtlich offenen Fälle, also ggf. auch Fälle in der Vergangenheit. Dieser Gesetzesänderung muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen, was nach aktuellem Stand als wahrscheinlich gilt.
Handlungsempfehlung:
Insoweit macht es nun keinen Unterschied, ob ein Miterbe ein Grundstück bzw. einen Grundstücksteil aus der Erbmasse erwirbt oder ob er einen entsprechenden Anteil an der Erbengemeinschaft erwirbt. In beiden Fällen wird eine Anschaffung angenommen und eine Veräußerung des Grundstücks(teils) innerhalb von zehn Jahren steuerlich als Veräußerungsgeschäft erfasst.