Für alle Steuerpflichtigen

Entlastungen bei der Einkommensteuer noch für 2024 – Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

22. Januar 2025


Noch für das laufende Jahr erfolgt eine Entlastung kleinerer und mittlerer Einkommen bei der Einkommensteuer. Entlastungen für die Jahre 2025 und 2026 sind ebenfalls geplant, deren genaue Umsetzung ist vorläufig aber noch offen. Für 2024 treten folgende Entlastungen ein:





 neu für 2024bisheriger Stand
Kinderfreibetrag (je Stpfl. – bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge)3 306 €3 192 €
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer11 784 €11 604 €
Einsetzen des linearen Einkommensteuersatzes von 42 %66 761 €66 761 €
Kindergeld250 € (unverändert)250 €




Auch wurden die Grenzbeträge für das Einsetzen des Solidaritätszuschlages erhöht, so dass der Kreis der Stpfl., der vom Solidaritätszuschlag ausgenommen ist, noch weiter steigen wird.





Die für 2024 erfolgenden Änderungen kommen beim Lohnsteuerabzug erstmals für die Lohnabrechnung Dezember 2024 zur Anwendung. Damit wird vermieden, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes sämtliche bereits erstellten Lohnabrechnungen für 2024 korrigiert werden müssen. Die Lohnabrechnungen Januar 2024 bis November 2024 bleiben also unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt vielmehr insgesamt bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024.





Außerhalb des Lohnsteuerabzugs profitieren die Stpfl. von dieser Änderung für 2024 erst bei der Einkommensteuerveranlagung für 2024 oder bei einer nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgenden Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2024.





Hinweis:





Die Änderungen sollen abschließend vom Bundesrat am 22.11.2024 beschlossen werden. Insoweit ist nach aktuellem Stand von einer Zustimmung auszugehen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren zu Entlastungen in den Jahren 2025 und 2026 ist aktuell ungewiss.


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