Für alle Steuerpflichtigen

Entlastungen beim Einkommensteuertarif und Erhöhung des Kindergeldes

25. Februar 2025


Umgesetzt wurden Ende Dezember 2024 noch Entlastungen beim Einkommensteuertarif für 2025 und 2026. So erfolgten eine Anhebung des steuerfreien Existenzminimums und ein weiterer Abbau der kalten Progression durch Anpassungen der Eckwerte im Steuertarif. Zudem wurde das Kindergeld erhöht. Die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums setzt die verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben um.





Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs stellen sich im zeitlichen Vergleich wie folgt dar:





 202420252026
steuerfreies Existenzminimum11 784 €12 096 €12 348 €
Progressionszone mit steigenden Steuersätzen bis66 760 €68 480 €69 878 €
Höchststeuersatz von 45 % ab277 826 €277 826 €277 826 €




Handlungsempfehlung:





Die geänderten Tarifwerte werden beim Lohnsteuerabzug unmittelbar durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Änderungen bedürfen allerdings noch der Umsetzung in den Lohnabrechnungsprogrammen, so dass der neue Tarif voraussichtlich erst ab der Abrechnung für März 2025 (rückwirkend ab Januar 2025) berücksichtigt werden wird. Im Übrigen finden diese Änderungen Anwendung bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bzw. bei der Steuerveranlagung.





Das Kindergeld ist zum 1.1.2025 von 250 € auf 255 € monatlich angehoben worden und steigt mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf dann 259 € im Monat für jedes Kind.





Hinweis:





Die Erhöhung des Kindergeldes, welches immer nur an einen Elternteil zur Auszahlung kommt, ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Bei getrenntlebenden Elternteilen ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Einkommensteuer auch bei dem Elternteil anzugeben, der die Auszahlung nicht erhalten hat. Ein Ausgleich erfolgt durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt.





Ebenso sind die bei der Einkommensteuer zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge angehoben worden. Dagegen bleiben die Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) konstant. Insgesamt gilt dies je Elternteil – bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Beträge also verdoppelt:





 202420252026
Freibetrag für Kinder3 306 €3 336 €3 414 €
BEA-Freibetrag1 464 €1 464 €1 464 €
Summe4 470 €4 800 €4 878 €




Hinweis:





Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das steuerfreie Existenzminimum für 2024 ebenfalls Anfang Dezember 2024 um 180 € heraufgesetzt wurde. Diese Änderung, welche für den Tarif des gesamten Jahres 2024 galt, also rückwirkend, wurde beim Lohnsteuerabzug im Monat Dezember für das Jahr 2024 insgesamt berücksichtigt. Arbeitnehmer, die im Dezember 2024 in keinem Arbeitsverhältnis mehr standen und für Dezember keinen Arbeitslohn bezogen haben, können diese steuerliche Entlastung dann allerdings nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024 erhalten. Bei Stpfl., die keinen Arbeitslohn beziehen, wie z.B. Freiberuflern oder Gewerbetreibenden, wird der geänderte Tarif im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2024 berücksichtigt.


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