Für alle Steuerpflichtigen

Entlastungen für Ehrenamtler und für gemeinnützige Körperschaften geplant

6. November 2025


Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft





–  als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind bis zu 3 000 € im Jahr steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag)





–  in sonstiger Tätigkeit, z.B. als Vereinsvorstand, Kassierer oder Platzwart, bis zu 840 € im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).





Im Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2026 ist nun vorgesehen, dass zur Stärkung des Ehrenamtes diese Freibeträge ab dem 1.1.2026 angehoben werden, und zwar





–  der Übungsleiterfreibetrag auf 3 300 € und





–  die Ehrenamtspauschale auf 960 €.





Handlungsempfehlung:





Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt insoweit abzuwarten. Es dürften aber ab 2026 höhere Vergütungen an nebenberuflich tätige Ehrenamtler steuerfrei bleiben.





Für gemeinnützige Körperschaften selbst, so z.B. Sportvereine oder Schulfördervereine, sind folgende Erleichterungen ab 2026 vorgesehen:





–  In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird nun neben dem „klassischen“ Sport auch der E-Sport aufgenommen. Beim E-Sport („elektronischer Sport“) handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert.





–  Die Freigrenze für die Abstandnahme von der steuerlichen Erfassung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe soll von derzeit 45 000 € auf 50 000 € erhöht werden. Grundsätzlich unterliegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Hiervon wird aus Vereinfachungsgründen abgesehen, wenn die Einnahmen die Grenze von aktuell 45 000 € nicht übersteigen. Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Vereinen sind die selbst betriebene Vereinsgaststätte oder z.B. ein Café in einem Museum, der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen, die Durchführung von geselligen Veranstaltungen, die Erlöse aus Inseraten in Vereinspublikationen, auf der Vereins-Homepage und Werbung für Unternehmen auf den Vereinsanlagen (z.B. Bandenwerbung), Sponsoring, Firmenwerbung auf der Vereinskleidung oder auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vereinsgebäude. Die steuerliche Erfassung solcher Tätigkeiten erfolgt, da insoweit die gemeinnützige Körperschaft in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern tritt.





–  Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100 000 € sollen von dem Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden. Grundsätzlich müssen gemeinnützige Körperschaften insbesondere vereinnahmte Spenden und Mitgliedsbeiträge zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dies muss z.B. in einer Mittelverwendungsrechnung nachgewiesen werden. Nach aktuellem Recht sind gemeinnützige Körperschaften mit Gesamteinnahmen von 45 000 € im Jahr von dieser Verpflichtung ausgenommen. Diese Grenze soll auf 100 000 € angehoben werden. Dies würde den administrativen Aufwand von solchen Körperschaften deutlich verringern. Betroffen sind insbesondere kleinere Sportvereine, aber z.B. auch Fördervereine an Schulen oder Kindertagesstätten. Zu den Gesamteinnahmen zählen z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus einem Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.





–  Es soll eine Regelung eingeführt werden, die es gemeinnützigen Körperschaften erleichtert, Photovoltaikanlagen zu errichten. Der Betrieb einer solchen PV-Anlage stellt – jedenfalls soweit (auch) Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird und über die Gesamtbetriebszeit ein positives Ergebnis aus dem Betrieb der Anlage erwirtschaftet wird – einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Investitionen in einem solchen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen aber nicht aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen oder sonstigem für gemeinnützige Zwecke gebundenem Vermögen erfolgen. Dies soll nun für PV-Anlagen und auch andere EEG-Anlagen, wie z.B. auch Windenergieanlagen oder Wasserkraftwerke, geändert werden. Danach soll es ab 1.1.2026 gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.


Zur Übersicht