Für alle Steuerpflichtigen

Erbauseinandersetzung kann ausnahmsweise der Grunderwerbsteuer unterliegen

31. August 2026


Gehört zu einem Nachlass Grundvermögen und geht dieses im Rahmen des Nachlasses auf einen Miterben über, so wird dieser Vorgang zwar im Grundsatz von der Grunderwerbsteuer erfasst, ist jedoch steuerfrei gestellt. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich.





Insoweit gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:





–  Steuerbefreit ist sowohl der Übergang des Grundstücks vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft als auch der Erwerb von Nachlassgrundstücken durch die Miterben.





–  Steuerbegünstigt sind insbesondere die Fälle, in denen die Nachlassgrundstücke abweichend von dem Verhältnis der Erbteile flächenmäßig geteilt oder von einem Miterben ungeteilt übernommen werden.





–  Unerheblich ist, dass der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung an den Nachlass zu zahlen hat, weil der Wert des übernommenen Grundstücks den Anteil des Miterben übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Übertragung des Nachlassgrundstücks auf den Miterben zur Tilgung einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung erfolgt.





–  Möglich ist auch eine wertende Zusammenschau mit anderen Befreiungsvorschriften. Steuerbefreit ist z.B. die Übertragung eines Nachlassgrundstücks von der Erbengemeinschaft auf eine Person, die mit dem Miterben in gerader Linie verwandt ist.





Problematisch ist nun aber der Fall, dass die Erben auf Grund einer Nachfolgeklausel Anteile an einer Personengesellschaft erben. Dieser Vorgang an sich löst zwar keine Grunderwerbsteuer aus, kommt es aber zwischen den nachfolgeberechtigten Erben nach dem Erbfall insoweit zur Übertragung von Anteilen an der grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Folge, dass mindestens 90 % der Anteile an der Gesellschaft sich in einer Hand vereinigen, so wird ein Grunderwerbsteuertatbestand ausgelöst. Auf diesen Vorgang der Anteilsvereinigung kommt nun die Steuerbefreiung für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht zur Anwendung. So hat dies jedenfalls das FG Münster mit Urteil vom 21.5.2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE) entschieden.





Im Streitfall waren der Vater und drei seiner Kinder an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt. Der Vater starb und beerbte seine drei Kinder. Die Kinder setzten sich derart auseinander, dass einer von ihnen (der Stpfl.) alleiniger Gesellschafter der Personengesellschaft wurde (persönlich haftende Gesellschafter waren danach nur noch der Stpfl. und die D GmbH, deren Anteile alleine der Stpfl. hielt).





Das FA sah insoweit den Steuertatbestand der Anteilsvereinigung in einer Hand verwirklicht und wollte diesen Vorgang lediglich i.H.v. 33,33 % (bisherige Beteiligung des Stpfl.) steuerfrei belassen. Der Stpfl. begehrte dagegen insgesamt Steuerfreiheit bezüglich eines Grundstückserwerbs auf Grund einer Erbauseinandersetzung. Dies lehnte das FA ab, was nun auch vom FG bestätigt wurde. Ein Grundstück, das im Eigentum einer Personengesellschaft stehe, sei kein zum Nachlass gehörendes Grundstück des Erblassers. Anteile an einer Gesellschaft seien auch vom Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift nicht erfasst. Insoweit sei zwischen dem (zum Nachlass gehörenden) Gesellschaftsanteil und dem von ihm getrennten erbrechtlich (gesamthänderisch) gebundenen übrigen Nachlassvermögen zu differenzieren. Die Steuerbefreiung könne nur für Letzteres gewährt werden.





Hinweis:





Das FG hat die Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH diese Frage zu entscheiden hat.





Handlungsempfehlung:





In solchen Konstellationen sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.


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