Für Hauseigentümer

Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim

21. August 2025


Steuerfrei ist u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder erbschaftsteuerlichen Steuerklasse I Nr. 2,





–  soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war,





–  die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)





und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt.





In der Praxis führt insbesondere die Voraussetzung dieser Steuerbefreiung zu Streitfällen, nach der die (hinzuerworbene) Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein muss. Das heißt einerseits muss der Erwerber die Absicht haben, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht muss auch tatsächlich umgesetzt werden, und der Erwerber muss die Wohnung „unverzüglich“ zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.





„Unverzüglich“ bedeutet juristisch „ohne schuldhaftes Zögern“. Zeitlich kann insoweit nun keine feste Grenze gesetzt werden, sondern dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Erwerber muss zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber i.d.R. prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen.





Allerdings wurde auch mehrfach durch die Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum bis zur Selbstnutzung anzuerkennen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Auch Verzögerungen bei notwendigen Renovierungsarbeiten, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat, können einen späteren Einzug rechtfertigen und gefährden damit die Erbschaftsteuerbefreiung nicht.





Das FG Niedersachsen hatte nun über eine weitere Fallvariante zu entscheiden. Im Streitfall war der Stpfl. Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte unter anderem das Objekt A-Straße, das der Erblasser bis zu seinem Ableben als Altenteiler mit seiner Ehefrau bewohnte. Testamentarisch war nun ein Wohnrecht an diesem Objekt zu Gunsten der Ehefrau verfügt. Nach dem Ableben des Erblassers bewohnte zunächst die Mutter des Stpfl. gem. dem ihr testamentarisch zugesprochenen Vermächtnis das Objekt A-Straße alleine. Im Juni 2022 musste sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Nutzung des Wohnhauses aufgeben und zog in ein Pflegeheim. Seit Juli 2022 bewohnte nun der Stpfl. dieses Objekt mit seiner Ehefrau und beantragte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim.





Das FG Niedersachsen hat die Gewährung der Erbschaftsteuerbefreiung mit Entscheidung vom 14.5.2025 (Az. 3 K 80/24) bestätigt. Auf Grund des zunächst bestehenden Wohnrechts zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers war der Erbe rechtlich daran gehindert, das Objekt selbst zu bewohnen. Dieser Hinderungsgrund fiel erst im Juni 2022 mit dem Auszug seiner Mutter aus dem Objekt weg. Die Frist zur unverzüglichen Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung kann damit erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Erwerber rechtlich in der Lage ist, die Wohnung selbst zu beziehen, ohne auf Grund entgegenstehender Verfügungen des Wohnungsberechtigten hieran gehindert zu sein. Im Einzelfall – und den sah das Gericht vorliegend als gegeben an – kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung auch trotz tatsächlichen Einzuges erst knapp 24 Monate nach dem Erbfall gegeben sein.





Handlungsempfehlung:





Die Erbschaftsteuerbefreiung erfordert stets eine unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben. Die insoweit gesetzte Frist ist allerdings zeitlich nicht genau bestimmt, sondern hängt vom Einzelfall ab. Stets sollte sorgfältig dokumentiert werden, dass eine Absicht zur Selbstnutzung zeitnah besteht und ggf. welche Gründe maßgeblich sind, dass die Selbstnutzung tatsächlich erst später erfolgen kann.


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