Allgemein

Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei „Überspringen“ einer Generation

25. Februar 2025


Das Erbschaftsteuergesetz gewährt hohe Freibeträge, welche allerdings sehr deutlich insbesondere nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert sind. So wird z.B. bei Schenkung/Erbschaft an Enkel ein Freibetrag von 200 000 € gewährt, wohingegen bei Übertragungen an Kinder verstorbener Kinder ein Freibetrag von 400 000 € gewährt wird.





Aus diesem Grund ist die Planung der Schenkung bzw. Erbschaft sehr wichtig, wie die aktuelle Entscheidung des BFH vom 31.7.2024 (Az. II R 13/22) verdeutlicht. Im Streitfall hatte der Vater des Stpfl. gegenüber seinem eigenen Vater – dem Großvater des Stpfl. – vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Stpfl. – also sein Enkel – gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i.H.v. 400 000 € zu gewähren, also den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur einen Freibetrag i.H.v. 200 000 € – den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand.





Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig: Der Freibetrag von 400 000 € werde nur „Kindern verstorbener Kinder“ gewährt und nicht lediglich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches als verstorben geltende Kinder. Das Erbschaftsteuerrecht folge insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall sollten Schenkungen und testamentarische Verfügungen sorgfältig auch aus steuerlicher Sicht geprüft werden. In vielen Fällen kann das wirtschaftlich Gewollte auf mehreren zivilrechtlichen Wegen erreicht werden, die u.U. steuerlich unterschiedlich beurteilt werden. Vorliegend wäre bei einer Erbfolge zunächst zugunsten des Vaters des Stpfl. mit anschließender (schenkweiser) Weiterübertragung auf den Stpfl. jeweils der höhere Freibetrag i.H.v. 400 000 € zur Anwendung gekommen.


Zur Übersicht