Die im Dezember 2022 gewährte Soforthilfe für Erdgas-/Fernwärmekunden sollte ursprünglich – unter Berücksichtigung von Freigrenzen – der Besteuerung unterliegen. Diese Regeln zur steuerlichen Erfassung der Erdgas-/Wärme-Soforthilfe Dezember 2022 wurden nun rückwirkend aufgehoben, so dass keine steuerliche Erfassung erfolgt.
Hinweis:
Im Bereich der Vermietungseinkünfte mindert diese Soforthilfe die abzugsfähigen Werbungskosten für den Erdgas-/Wärmebezug. Wenn diese Hilfe an die Mieter weitergegeben wird, mindern sich entsprechend die als Einnahmen zu erfassenden Nebenkosten. Insofern kann auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt werden.