Für alle Steuerpflichtigen

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag

14. Mai 2025


Mit am 26.3.2025 verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Damit kann dieser grundsätzlich weiterhin erhoben werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Lohnsteuer- und Einkommensteuerpflichtigen bereits aktuell auf Grund der hohen Freigrenzen keinen Solidaritätszuschlag zahlt. Dieser belastet Höherverdienende, Kapitaleinkünfte (als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer) und Kapitalgesellschaften (als Zuschlag zur Körperschaftsteuer).





Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt das Gericht aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit. Allerdings kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nach Auffassung des BVerfG nicht.





In dem Tatbestand, dass ein Großteil der Stpfl. auf Grund der vergleichsweise hohen Freigrenzen nicht belastet ist, sieht das Gericht keinen Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichheitsgebot. Eine solche soziale Staffelung sei gerechtfertigt. Auch in der Belastung von Kapitalerträgen – unabhängig von deren Höhe – sieht das Gericht keine Ungleichbehandlung. Das Gericht sieht insoweit eine Wesensverschiedenheit von Abgeltungsteuer und Einkommensteuer.





Hinweis:





Der Entwurf des Koalitionsvertrags sieht eine Beibehaltung des Solidaritätszuschlags vor. Jedoch werden Entlastungen bei der Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen in Aussicht gestellt. Die genaue Umsetzung bleibt aber abzuwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber jedenfalls keine effektiven Grenzen hinsichtlich der Erhebung von Ergänzungsabgaben gesetzt.


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