Das Umsatzsteuergesetz bestimmt ausdrücklich, dass Eintrittsgelder in Schwimmbädern nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Nach der Rechtsprechung muss ein solches Schwimmbad dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen.
Die FinVerw stellt nun klar, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder in diesem Sinne handelt, wenn die Wassertiefe und die Größe eines Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Unerheblich ist, wenn das Bad verschiedene Becken anbietet. Steuerermäßigt ist demnach der Eintritt (insgesamt) zu Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern, sofern die Wassertiefe und die Größe (auch nur) eines Beckens das Schwimmen oder eine andere sportliche Betätigung ermöglichen.
Hinweis:
Diese Sichtweise gilt ohne zeitliche Einschränkung ihres Anwendungsbereichs für alle offenen Fälle.