Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wurden erste Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative auf den Weg gebracht. Von der Bundesregierung wurden folgende Gesetzesänderungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht:
– Degressive Abschreibung: Aktuell gilt die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befristet für Anschaffung/Herstellung nach dem 30.3.2024 und vor dem 1.1.2025 und zwar mit dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes, maximal 20 %. Vorgesehen ist nun, den Geltungsbereich bis Ende 2028 zu verlängern. Auch soll die degressive Abschreibung ab 2025 wieder das Zweieinhalbfache der linearen AfA, max. 25 % betragen.
– Sammelposten: Die bestehende Regelung zur Abschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mittels Sammelposten soll deutlich ausgeweitet werden und ab 2025 für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten zwischen 800 € und 5 000 € (bisher zwischen 250 € und 1 000 €) gelten. Zugänge solcher Wirtschaftsgüter können in einen jahresbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden zwei Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Drittel aufgelöst wird (bisher Verteilung auf fünf Jahre mit Auflösung zu jeweils einem Fünftel). Zukünftig soll darüber hinaus der Sammelposten neben der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter anwendbar sein: Bei Anschaffungskosten bis 800 € kann die Sofortabschreibung gewählt werden und bei Anschaffungskosten über 800 € und bis 5 000 € kann der Sammelposten (zukünftige Bezeichnung: Pool-Abschreibung) gebildet werden mit einer typisierenden Auflösung über drei Jahre. Die Nutzung der Pool-Abschreibung hat den Vorteil, dass für die erfassten Wirtschaftsgüter keine individuelle Nutzungsdauer bestimmt werden muss.
– Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Nach aktuellem Stand können geringwertige Wirtschaftsgüter – also bei Anschaffungskosten bis 800 € – zwar im Jahr der Anschaffung unmittelbar in voller Höhe abgeschrieben werden (Sofortabschreibung), jedoch müssen auch diese Wirtschaftsgüter in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter und ebenso für Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wird, soll diese Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht ab 2025 entfallen. Im Übrigen ist aber nicht vorgesehen, die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuheben.
– Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage soll erneut angehoben werden, und zwar von aktuell 10 Mio. € auf für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 12 Mio. €.
Hinweis:
Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Insoweit kann es noch zu Änderungen kommen.