Für Unternehmer und Freiberufler

Erste steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Investitionsbereitschaft und zu steuerlichen Entlastungen

5. August 2025


Erste im Koalitionsvertrag angekündigte Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaftstätigkeit werden nun bereits umgesetzt. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 11.7.2025 vorgesehen.





Im Einzelnen sind folgende steuerliche Erleichterungen vorgesehen:





–  Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war zum 31.12.2024 ausgelaufen. Nun soll diese für Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern im Zeitraum vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden. Der Abschreibungssatz beträgt das Dreifache des linearen AfA-Satzes, maximal 30 %. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung kann die degressive Abschreibung zeitanteilig in Anspruch genommen werden, so dass bei Anschaffung/Herstellung im Juli 2025 maximal 6/12 von 30 % – also 15 % – Abschreibung in 2025 möglich ist.





–  Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: Für Elektrofahrzeuge (Pkw, aber auch Lieferwagen, Lastwagen und Busse) soll eine geometrisch degressive AfA eingeführt werden. Erfasst werden Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Statt der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) kann folgende Abschreibung gewählt werden:





Jahr der Anschaffung75 % (unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung, also nicht etwa nur zeitanteilig)
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %




–  Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028: Aktuell beträgt der Körperschaftsteuersatz, der beispielsweise für die GmbH gilt, 15 %. Dieser wird beginnend ab dem Jahr 2028 in 1 %-Schritten auf 10 % (was dann in 2032 erreicht wird) abgesenkt. Diese Maßnahme soll dazu führen, dass das deutsche Besteuerungsniveau im internationalen Vergleich wieder konkurrenzfähig wird. Zusammen mit der Gewerbesteuer würden dann ab 2032 Kapitalgesellschaften mit ca. 25 % Ertragsteuern belastet.





–  Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personengesellschaften: Der auf Antrag anzusetzende Einkommensteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften beträgt aktuell 28,25 % – verbunden mit einer weiteren Belastung von 25 % des einbehaltenen Gewinns bei der späteren Gewinnentnahme. Dieser Thesaurierungssteuersatz soll parallel zur Absenkung des Körperschaftsteuersatzes schrittweise abgesenkt werden auf 27 % für die Jahre 2028 und 2029, 26 % für die Jahre 2030 und 2031 und ab dem Jahr 2032 dann auf 25 %. Damit wird diese Besteuerungsoption günstiger und es wird gewährleistet, dass eine vergleichbare Besteuerungssituation wie bei den Kapitalgesellschaften erreicht werden kann.





Hinweis:





Die Anwendung dieses Thesaurierungssteuersatzes ist an Bedingungen geknüpft und regelmäßig nur bei hohen Gewinnen, die über einen längeren Zeitraum nicht entnommen werden, sinnvoll. Ob die Anwendung dieses auf Antrag zu gewährenden Steuersatzes vorteilhaft ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.





–  Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der begünstigten 1 %-Reglung für Elektrofahrzeuge: Die Grenze für die niedrigere Bewertung des geldwerten Vorteils für reine Elektrofahrzeuge soll von 70 000 € auf 100 000 € angehoben werden. Bei diesen Fahrzeugen wird der geldwerte Vorteil nur mit ¼ von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet. Diese erweiterte Anwendung soll erstmals gelten für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge.





–  Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung:





–  Die Forschungszulage steht allen Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhabens) voraus. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.





    Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten FuE-Vorhaben. Zu den förderfähigen Aufwendungen für eigenbetrieblich durchgeführte FuE-Vorhaben gehören der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind, sowie ein förderfähiger Eigenaufwand. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 70 % des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen. Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: (1.) Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und (2.) Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.





–  Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage soll nun ausgeweitet werden: Vorgesehen ist, dass auch der pauschale Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten zu den förderfähigen Aufwendungen gehören soll (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen). Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten sollen pauschal 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen betragen.





–  Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 100 € (bis 31.12.2025: 70 €) je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Entsprechendes gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft.





–  Zudem soll die Höchstbemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstehende förderungsfähige Aufwendungen auf 12 Mio. € erhöht werden.





Handlungsempfehlung:





Diese Maßnahmen bedürfen noch der abschließenden Beratung in Bundestag und Bundesrat. Gegebenenfalls sollten anstehende Investitionen aufgeschoben werden, um von den erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten Gebrauch machen zu können.


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