Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

16. Mai 2025


Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Andere Fahrtkosten können Arbeitnehmer dagegen pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend machen. Insbesondere in den Fällen, in denen keine erste Tätigkeitsstätte existiert, können alle Fahrkosten des Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen, also mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer, steuerlich geltend gemacht werden.





Nun hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. 15 K 1490/24 E) entschieden, dass der Arbeitnehmer eines Personaldienstleistungsunternehmens im Regelfall des § 1 Abs. 1b AÜG (Überlassung des Leiharbeitnehmers durch den Verleiher an denselben Entleiher für höchstens 18 Monate) auch dann keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher hat, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist und die Einsatzanweisung auf „Ende offen“ lautet. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Leiharbeitsverhältnisse geändert haben. Seit dem 1.4.2017 gilt die Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AÜG in der neuen Fassung. Während nach vorheriger Fassung die Überlassungsdauer zeitlich unbegrenzt war, darf nunmehr der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Diese im Urteilsfall bereits bei Vertragsabschluss zwischen dem Stpfl. und seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, geltende gesetzliche Bestimmung des AÜG führt zu einer zeitlichen Befristung der Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers. Bei der für die Beurteilung einer dauerhaften Zuordnung entscheidenden Sicht ex ante, bei Abschluss des Arbeitsvertrages, konnte sich der Arbeitnehmer nicht darauf einstellen, unbefristet beim Entleiher tätig zu sein, und war nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Mobilitätskosten hinreichend zu planen. Die Fahrten des Leiharbeitnehmers zur Arbeitsstätte des Entleihers sind somit als Reisekosten zu berücksichtigen.





Hinweis:





Damit entscheidet das FG ausdrücklich gegen die Auffassung der FinVerw. Die FinVerw vertritt – ohne Begründung – die Auffassung, dass die arbeitsrechtlichen Regeln nach dem AÜG für das Steuerrecht keine Bedeutung hätten. Ob die FinVerw ihre Sichtweise beibehält, muss abgewartet werden.


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