Aufwendungen an Baudenkmälern und Kulturgütern werden bei der Einkommensteuer besonders gefördert. Dies gilt sowohl für vermietete als auch für eigengewerblich oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler. Die einschlägigen steuerlichen Regelungen und insbesondere das jeweils notwendige Bescheinigungsverfahren ist Gegenstand der aktuellen Verfügung der OFD NRW vom 19.2.2026 (Az. S 2198b-2015-0000557-St 231).
Steuerliche Begünstigungsregelungen:
Für Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder beruflich genutzten Baudenkmälern gibt es folgende steuerliche Begünstigungsregelungen:
| Anwendungsbereich | Art der Begünstigung |
| Herstellungskosten | Erhöhte Absetzungen: im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 %, anschließend in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten |
| Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen | Erhöhte Absetzungen: im Jahr der Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 %, anschließend in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Anschaffungskosten |
| Erhaltungsaufwendungen | gleichmäßige Verteilung auf zwei bis fünf Jahre |
Ist ein Baudenkmal unentgeltlich auf den Stpfl. übergegangen, also im Wege der Schenkung oder Erbfolge, so kann dieser im Rahmen der Einkunftsermittlung die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortsetzen. Hat der Rechtsvorgänger Erhaltungsaufwendungen getätigt und diese auf mehrere Jahre verteilt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr der Rechtsnachfolge abzusetzen.
Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler gibt es folgende steuerliche Begünstigungsregelungen:
| Anwendungsbereich | Art der Begünstigung |
| Herstellungskosten und Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen | Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % (zehn Jahre lang) |
| Erhaltungsaufwendungen | Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % (zehn Jahre lang) |
Insoweit ist zu beachten, dass wenn ein Baudenkmal unentgeltlich im Rahmen einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den Stpfl. übertragen wird, also insbesondere bei Schenkung oder Erbfolge, eine Fortführung der Sonderabschreibung durch den Rechtsnachfolger nicht zulässig ist.
Hinweis:
Diese Frage ist derzeit allerdings vor dem BFH unter dem Az. X R 23/24 anhängig, so dass in einschlägigen Fällen der Sonderausgabenabzug auch vom Rechtsnachfolger beantragt werden sollte.
Für den Abzug von Aufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, existiert folgende steuerliche Regelung:
| Anwendungsbereich | Art der Begünstigung |
| Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen | Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % (zehn Jahre lang) |
Bescheinigungspflicht:
Gemeinsame materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Zuständige Bescheinigungsbehörden bei Denkmälern sind in Nordrhein-Westfalen die Unteren Denkmalbehörden, also die Gemeinden. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist insoweit für das FA, das letztlich über die Gewährung der steuerlichen Begünstigung entscheidet, bindend. Die denkmalfachlichen Aussagen werden insoweit abschließend durch die Denkmalbehörde geprüft und bescheinigt.
Die Denkmalbehörde prüft insbesondere,
– ob die Maßnahmen an einem Kulturgut durchgeführt worden sind und erforderlich waren, sowie in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind,
– in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, sowie
– inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Nur ausnahmsweise kann das FA die Bescheinigung inhaltlich angreifen: Ist aus Sicht des FA offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das FA ein Remonstrationsrecht, d.h., es kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung bitten.
Die Finanzämter haben allerdings eine eigene Prüfungsbefugnis insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung der geltend gemachten Aufwendungen, deren zeitlicher Zuordnung und deren Zuordnung zu einer Einkunftstätigkeit oder zum privaten Bereich bei einer Selbstnutzung. Insoweit fordern die Finanzämter regelmäßig eine Zusammenstellung der Rechnungen und der erhaltenen Zuschüsse, eine detaillierte Baubeschreibung und einen Auszug aus der Denkmalliste an.
Handlungsempfehlung:
Im ersten Schritt ist also stets eine Bescheinigung bei der örtlich zuständigen Denkmalschutzbehörde anzufordern. Die Erteilung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Für die Erteilung der Bescheinigung sehen die Denkmalschutzbehörden Antragsformulare vor.