Die sog. körperschaftsteuerliche Organschaft ist als steuerliches Gestaltungsinstrument weit verbreitet. Sie bietet neben anderen Vorteilen insbesondere die Möglichkeit, Verluste einer Tochter-Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit steuerlicher Wirkung bei der Muttergesellschaft (Organträger – eine Kapital- oder Personengesellschaft) geltend zu machen, also Gewinne und Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe zu verrechnen. Dazu setzt die Organschaft für ihre Anerkennung aber neben verschiedenen Eingliederungskriterien auch den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) auf mindestens fünf Jahre voraus. In dem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Tochtergesellschaft, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen und umgekehrt verpflichtet sich die Muttergesellschaft zur Verlustübernahme.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 5.11.2025 (Az. I R 37/22) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und dabei konkretisiert,
– dass sich die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten bezieht, sondern zusätzlich voraussetzt, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
– Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert darüber hinaus eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden – und zivilrechtlich fälligen – Ansprüche. In zeitlicher Hinsicht genüge hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Im Streitfall hatte die Organgesellschaft ihre Gewinnabführungsverpflichtung auf einem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ verbucht. Neben den Gewinnabführungen (und den vom Organträger zu übernehmenden Verlusten) wurden auf diesem Konto nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen verbucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden dagegen nicht auf diesem Konto verbucht.
Die FinVerw vertrat dazu die Auffassung, dass auf Grund einer fehlenden Durchführung des GAV weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Es fehle sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist.
Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt. Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages erfordert zwei Elemente, nämlich
1. die bilanzielle Abbildung der Forderung/Verbindlichkeit aus dem Gewinnabführungsvertrag und
2. dessen Erfüllung.
Diese Auffassung basiert nach Ansicht des BFH maßgeblich darauf, dass die ertragsteuerliche Organschaft als Ausnahmetatbestand zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuersubjektprinzip einer strengen Auslegung bedarf.
Im Streitfall reiche es für die Voraussetzung der Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche zwar einerseits aus, dass die Verbindlichkeiten der Stpfl. zur Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne auf dem Verbindlichkeitskonto unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ ausgewiesen worden sind. Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen in der Bilanz sei nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden könne, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten der Stpfl. gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind.
Andererseits fehle es aber an einer rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung aus dem Gewinnabführungsvertrag. Es genüge nicht, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr sei eine zeitnahe Erfüllung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche erforderlich und zwar konkret eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Die Buchung auf einem Verrechnungskonto könne grundsätzlich geeignet sein, die erforderliche Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen. Im Streitfall sei aber keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgt. Insbesondere sei es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss gekommen, wie er in § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist, was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten wäre.
Hinweis:
In der Praxis sind die genannten Voraussetzungen der tatsächlichen Durchführung also sorgfältig zu beachten. Eine Erfüllung der Forderung/Verbindlichkeit ist auf einem echten Verrechnungskonto gegeben, wenn auf diesem Konto die Verbindlichkeit aus der Gewinnabführung durch Gegenforderungen ausgeglichen wird oder auch durch Novation in ein langfristiges Darlehensverhältnis umgewandelt wird, was aber einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.