Aus verschiedenen Gründen kann es im Einzelfall sinnvoll sein, private Immobilien in einer Immobiliengesellschaft zu halten. Dies kann die Übertragbarkeit in Teilschritten vereinfachen, ermöglicht klare Regeln für die Verwaltung der Immobilien und sichert u.U. eine sehr günstige Besteuerung der laufenden Einnahmen. Allerdings kann dies dazu führen, dass rechtsformbedingt Gewerbesteuer anfällt, so insbesondere bei einer Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Diese Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer kann bei Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. Bei derartigen Strukturen wird auf Antrag der Gewinn, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer unterworfen (sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung).
Die Rechtsprechung betont vielfach, dass die Tatbestandsvoraussetzung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in Gestalt der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen sei. So schließt insbesondere jede gewerbliche Tätigkeit die erweiterte Grundstückskürzung insgesamt aus. Mit Urteil vom 17.10.2024 (Az. III R 1/23) hat der BFH aber auch klargestellt, dass die zeitlichen Voraussetzungen eng auszulegen sind. In zeitlicher Hinsicht ist das Ausschließlichkeitsgebot nicht erfüllt, wenn eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ihr einziges Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht (nämlich bis zum Ende des Erhebungszeitraums). Im Urteilsfall hatte die Gesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert. Dies führte dazu, dass die erweiterte Grundstückkürzung für das gesamte Jahr nicht in Anspruch genommen werden konnte.