Für Personengesellschaften

Erweiterte Grundstückskürzung: Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

29. Juli 2024


Eine GmbH & Co. KG ist in der klassischen Ausgestaltung, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berufen ist, als gewerblich geprägte Personengesellschaft allein schon wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Beschränkt sich allerdings die Tätigkeit auf die reine Immobilienüberlassung (und ganz eng umgrenzte weitere Tätigkeiten), so kann bei der Gewerbesteuer der Ertrag aus der Immobilienüberlassung gekürzt werden, so dass insoweit keine Gewerbesteuer anfällt. Diese Regelung ist – wie die Rechtsprechung vielfach entschieden hat – eng auszulegen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 19.12.2023 (Az. IV R 5/21) insoweit allerdings in einem wichtigen Praxisfall entschieden:





–  Eine Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist grds. eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Grundsätzlich ist sie für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich.





–  Unschädlich ist die Betriebsverpachtung jedoch, wenn sie ausschließlich in der Nutzungsüberlassung eines die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstücks bzw. Erbbaurechts besteht, ggf. verbunden mit für die Nutzungsüberlassung unabdingbaren Anlagen.





Im Streitfall diente das vermietete Grundstück einem Autohandelsbetrieb mit Werkstatt und Waschanlage. Letztlich konnte der BFH den konkreten Streitfall aber nicht entscheiden und hat diesen an das FG zurückverwiesen, weil geklärt werden muss, ob neben der Überlassung des Gebäudes für die Waschstraße Gegenstand des Nutzungsüberlassungsvertrags auch die (technische) Waschanlage war, was eine steuerschädliche Überlassung der Betriebsvorrichtung wäre.





Handlungsempfehlung:





Die erweiterte Grundstückskürzung bietet eine wichtige Vorschrift zur Minderung bzw. gar vollständigen Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung. Allerdings darf insbesondere keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, da dann die erweiterte Grundstückskürzung insgesamt ausscheidet. Insbesondere ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen regelmäßig kürzungsschädlich. Die Betriebsvorrichtungen sollten dann entweder vom Pächter angeschafft oder durch eine separate Gesellschaft überlassen werden. Insoweit ist der jeweilige Einzelfall unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sorgfältig zu prüfen.


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