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Erweiterte Grundstückskürzung: Vermietung fremden Grundbesitzes ist schädlich

20. August 2025


Die erweiterte Grundstückskürzung, die bei reinen Immobilienunternehmen im besten Fall eine Belastung mit Gewerbesteuer ganz vermeiden kann, wird nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt. Dies zeigt auch das Urteil des Finanzgerichts Münster v. 26.3.2025 (Az. 13 K 391/23 G). Das Gericht hat entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung nur gewährt wird, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Die Vermietung fremden Grundbesitzes schließt die erweiterte Kürzung insgesamt aus. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietung des fremden Grundbesitzes ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.





Im Urteilsfall verwaltete eine GmbH überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Die Stpfl. trug vor, dass die Vermietung der selbst gepachteten Gaststätte nicht kostendeckend sei. Das Finanzamt versagte die von der Stpfl. geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u.a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug).





Das FG bestätigte die Auffassung und versagte die erweiterte Grundbesitzkürzung. Die Vermietung fremden Grundbesitzes schließe die erweiterte Kürzung aus. Anders als bei natürlichen Personen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit per gesetzlicher Fiktion stets als gewerblich gilt.





Handlungsempfehlung:





Die erweiterte Grundstückskürzung kann materiell sehr große Vorteile mit sich bringen. Jedoch sind die Anwendungsvoraussetzungen sehr restriktiv. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes wurde nur ausnahmsweise dann als unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung angesehen, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat. In solchen Fällen sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.


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