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EuGH: (Weiterhin) keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft

15. Oktober 2024


Die nationalen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft wurden vom BFH in der jüngeren Vergangenheit grundsätzlich in Frage gestellt. Nach erneuter Vorlage des BFH v. 26.1.2023 (Az. V R 20/22) zur Frage, ob innerorganschaftliche Leistungen entgegen der bisherigen Praxis in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen können, entschied der EuGH nun mit Urteil v. 11.7.2024 (Az. C-184/23), dass dies nicht der Fall ist. Gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Stpfl. bestimmt wird, unterliegen danach nicht der Mehrwertsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfte.





Handlungsempfehlung:





Damit bestätigt der EuGH die deutsche Besteuerungspraxis bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und es ist zu hoffen, dass diese Diskussion nun ausklingt, damit die Praxis insoweit Planungssicherheit hat. Nach wie vor sind allerdings Detailfragen zu den Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft umstritten und in der Praxis besteht somit nicht selten Unsicherheit, ob eine Organschaft besteht oder nicht.


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