Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Fahrstrecke für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

15. Mai 2025


Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden. Dabei ist grds. für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 € anzusetzen. Insoweit bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.





In der Praxis entsteht nicht selten Streit, ob eine Umwegstrecke der Berechnung der Entfernungspauschale zu Grunde gelegt werden kann. Die insoweit maßgeblichen Bedingungen hat jüngst das FG Niedersachsen mit Urteil vom 3.4.2024 (Az. 9 K 117/21) wie folgt konkretisiert:





–  Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere längere Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.





–  Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.





–  Krankheitsgründe können grds. gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Stpfl. – wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzt.





Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke 74,8 km. Der Stpfl. machte dagegen geltend, eine längere, und zwar 102 km lange Strecke sei offensichtlich verkehrsgünstiger. Dazu wurden diverse Gründe beigebracht, die eine ungünstige Verkehrslage auf der kürzesten Strecke belegen sollten. Letztlich verwarf das FG aber die vorgebrachten Argumente und setzte die Entfernungspauschale lediglich anhand der kürzesten Entfernung an. Die vorgebrachten Argumente konnten nicht überzeugen. Im Grundsatz gilt, dass eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger ist, wenn damit die erste Tätigkeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht wird.





Handlungsempfehlung:





Soll der Berechnung der Entfernungspauschale eine tatsächlich genutzte Umwegstrecke zu Grunde gelegt werden, so ist nachzuweisen, dass diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies kann sich auch aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergeben. Ohne signifikante Fahrtzeitersparnis müssen diese Umstände aber gravierend sein. Dieser Nachweis muss klar und eindeutig geführt werden, so dass dies ein unvoreingenommener Dritter leicht nachvollziehen kann. Insoweit muss im Einzelfall Beweisvorsorge getroffen werden.


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