Allgemein

Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

20. März 2025


Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, können als (vorab entstandene) Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Hinsichtlich des Ansatzes der Fahrtkosten ist jedoch zu differenzieren:





–  Grundsätzlich können die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, nach Wahl des Stpfl. in tatsächlicher Höhe oder bei Benutzung eines Pkw mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.





–  Aufwendungen für Fahrten zu einer Bildungseinrichtung, die der Stpfl. außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsucht, können dagegen nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil die Bildungseinrichtung in diesem Fall als erste Tätigkeitsstätte gilt. Damit ist im Grundsatz lediglich ein Ansatz von 0,30 € je Entfernungskilometer möglich.





Der BFH hat nun mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. VI R 7/22) zur Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium Stellung genommen. Im Streitfall belegte der Stpfl. an der Fernuniversität Hagen ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang, nachdem er bereits im Jahr 2008 dort ein Studium erfolgreich abgeschlossen hatte. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Streitjahres als „Teilzeitstudent“ eingeschrieben. In einem Beschäftigungsverhältnis stand der Stpfl. daneben nicht. Die Fernuniversität differenziert auf ihrer Website wie folgt zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudierenden:





–  Vollzeitstudierende haben eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung und studieren den geplanten Studiengang in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich. Dieser Status entspricht dem Status eines Studierenden an einer Präsenzhochschule und ist Voraussetzung für die Förderung durch BAföG. (...)





–  Teilzeitstudierende sind ebenfalls Studierende eines Studiengangs..., studieren aber überwiegend berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich (...)“





In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Stpfl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität in Hagen i.H.v. 4 819,80 € als Werbungskosten geltend. Die Berechnung der Fahrtkosten erfolgte mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer. Das FA wollte dagegen nur Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale – mithin i.H.v. 2 410 € – berücksichtigen, da ein Studium, das – wie im Streitfall – außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, ein Vollzeitstudium sei und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte gelte.





Der BFH bestätigt aber die Auffassung des Stpfl. und damit den deutlich höheren Werbungskostenabzug. Ein Vollzeitstudium liege im Gegensatz zu einem nur in Teilzeit durchgeführten Studium vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon sei auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen (hier Studienordnungen) oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert bzw. im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben werden. Ist dies der Fall, könne grundsätzlich von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden. Sei das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass die Studierenden für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden müssen, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, sei für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall ist eine Dokumentation der Studienanforderungen ratsam.


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