Sind Tätigkeiten an einem Vermietungsobjekt zu erledigen, wie z.B. die Beaufsichtigung von Handwerkern, Termine mit Mietern oder selbst durchgeführte Reparaturen oder Reinigungen, so können die Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Im Grundsatz können insoweit bei Benutzung eines eigenen Pkw pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Hinweis:
Insoweit ist eine Dokumentation ratsam, z.B. in Form einer Liste mit Datum und Grund der Fahrt zum Vermietungsobjekt und ggf. Belegen, wie Parktickets oder Tankquittungen.
Im Einzelfall kann das Vermietungsobjekt insoweit aber auch eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Dies hat dann zur Folge, dass Fahrtkosten nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale, also grds. mit 0,30 € je Entfernungskilometer, angesetzt werden können. Dies hat jüngst das FG Münster mit Urteil vom 15.5.2025 (Az. 12 K 1916/21 F) bestätigt. Im Streitfall besaß der Stpfl. eine vermietete Ferienwohnung und hatte in dieser zeitlich umfangreiche Reparatur- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Im Streit standen die insoweit angefallenen Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt.
Das FG arbeitet heraus, dass das Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzustufen ist, wenn der Stpfl. mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Da die Ferienwohnungen der GbR im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, wurde die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten.
Hinweis:
Das FG hat die Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH endgültig über diesen Streitfall entscheiden muss.