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Familienstiftung als Instrument der Versorgung einer Familie und der Minderung der Erbschaftsteuer

18. September 2024


Der langfristige Zusammenhalt eines Familienvermögens unter sehr günstigen erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen kann über das Instrument der Familienstiftung erreicht werden. Dies ist eine mit Vermögen ausgestattete Stiftung, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Der Stifter bringt entweder zu Lebzeiten oder beim Erbfall Privat- und/oder Betriebsvermögen in eine Stiftung ein. Dabei kann es sich um Bargeld, Wertpapierdepots, Immobilien oder auch ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile handeln. Die Erträge der Stiftung werden an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet. Die Anlage des Vermögens und die Begünstigten werden in der Stiftungssatzung geregelt.





Mittels einer Familienstiftung kann in erster Linie erreicht werden, dass das Vermögen langfristig zusammengehalten wird. Die Familienstiftung verhindert, dass das an die Familie fallende Vermögen im Laufe der Zeit durch Erbgänge oder auch Scheidungen zersplittert und auseinanderfällt. Daneben halten die Begünstigten keine Anteile an der Stiftung. Mithin ist die Veräußerung des Vermögens durch die Begünstigten nicht möglich. Auch bei der laufenden Besteuerung ist die Familienstiftung günstig, da diese lediglich der Körperschaftsteuer von 15 % unterliegt.





Handlungsempfehlung:





Solche Strukturen bedürfen stets einer sorgfältigen steuerlichen und rechtlichen Beratung.





Daneben kann die Errichtung einer Familienstiftung aber auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen von Interesse sein.





Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, also insbesondere bei der Errichtung der Stiftung, fällt Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an. Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer – konkret der Ermittlung der Freibeträge und des Steuersatzes – ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den berechtigten Familienangehörigen (Destinatäre) entscheidend. Sind dies nur der Ehegatte und Abkömmlinge (Kinder, Enkel), ist die günstige Steuerklasse I einschlägig. Konkret regelt das Gesetz, dass beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen ist, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. „Entferntest Berechtigter“ ist stets derjenige Berechtigte, für den die ungünstigste Steuerklasse Anwendung fände, wäre die Zuwendung direkt vom Stifter an diesen erfolgt. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird, wie der BFH nun mit Entscheidung vom 28.2.2024 (Az. II R 25/21) klarstellt.





Im Streitfall errichtete die Stpfl. zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Stpfl. und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der im Jahr … geborenen Tochter der Stifter sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Das Finanzamt sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntest Berechtigten“ die in der Stiftungssatzung angeführten „weiteren Abkömmlinge“ an. Das Finanzamt ordnete den Erwerb der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) zu und brachte für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ einen Freibetrag i.H.v. 100 000 € in Abzug.





Dies bestätigte der BFH. Die gesetzliche Formulierung des „entferntest Berechtigten“ ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige bezeichnet wird, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten soll. Eine Unterscheidung dahingehend, dass mit dem Begriff des „Berechtigten“ der sofort Anspruchsberechtigte gemeint ist und sich dieser vom „Begünstigten“, der erst später anspruchsberechtigt sein soll, unterscheidet, ist der Norm nicht zu entnehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die nach der Stiftungssatzung „entferntest Berechtigten“ zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren sind oder jemals geboren werden. Eine solche Voraussetzung enthält der Wortlaut der gesetzlichen Norm nicht. Der „entferntest Berechtigte“ muss im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung daher noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt sein. Ausreichend ist, wenn er es erst in der Generationenfolge wird.





Hinweis I:





Wer bei der einzelnen Familienstiftung als „entferntest Berechtigter“ anzusehen ist, ist der Formulierung in der jeweiligen Stiftungssatzung zu entnehmen. Insoweit weist der BFH darauf hin, dass es der Stifter in der Hand hat, das Privileg so zu nutzen, wie er es für am besten für seine Familie hält. Begünstigt er z.B. nur die nächste und übernächste Generation der direkten Abkömmlinge, kann er mit der Steuerklasse I und dem Freibetrag von 200 000 € eine geringere Besteuerung erreichen, als wenn er auch die Urenkelgeneration begünstigt.





Hinweis II:





Bei der Familienstiftung wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, auf den Erbersatzsteuer anfällt. Dabei kommt ein Freibetrag i.H.v. 800 000 € zur Anwendung. Besteht das Vermögen der Stiftung aus Betriebsvermögen, so kann unter den sonstigen Bedingungen die Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen genutzt werden.


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