Grundbesitzwerte für Zwecke der Grundsteuer: Erklärungsfrist 01.07.2022 bis 31.10.2022 - Checkliste für das Bundesmodell

FG hält Landesgrundsteuergesetz Hessen für verfassungsgemäß

14. Mai 2025


Nach der Entscheidung des FG Hessen v. 23.1.2025 (Az. 3 K 663/24) soll die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes verfassungsgemäß sein. Das Gericht hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision beim BFH zugelassen, diese ist unter dem Az. II R 12/25 anhängig.





Hintergrund ist, dass das Land Hessen eine vom Bundesmodell abweichende eigene Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer getroffen hat. Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich in Hessen durch Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages für Wohnfläche und Grundstücksfläche mit der festgelegten Steuermesszahl multipliziert mit einem Faktorwert, der die Qualität der Lage des Grundstücks widerspiegeln soll. Der dadurch ermittelte Wert ist der Grundsteuermessbetrag, der durch die Finanzämter festgestellt und auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird.





Das FG sieht mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht. Es reicht aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar ist. Auch ist kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpft. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ist per se leistungsfähig.





Gleiches gelte für das Äquivalenzprinzip: Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass größere Grundstücke und größere Gebäude die Infrastruktur auch in größerem Umfang nutzen, wohingegen das Alter eines Gebäudes dafür keine Rolle spiele. Daher sei es unbedenklich, dass das Grundsteuergesetz in Hessen allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle.





Hinweis:





Endgültig sind diese Fragen noch nicht geklärt. Daher sollte stets geprüft werden, ob gegen Grundsteuermessbetragsbescheide vorsorglich Einspruch eingelegt werden sollte.


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