Für Hauseigentümer

FG hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen-/Wohnlagenmodell des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

5. Juni 2025


Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 176/23) entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist.





Hintergrund ist, dass sich die Berechnung der Grundsteuer B in Hamburg materiell-rechtlich wesentlich von dem Bundesmodell unterscheidet. Die Bemessungsgrundlage für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens („Grundstücke“) ist nach dem Hamburgischen Grundsteuergesetz ein allein an der Grundstücks- und Gebäudefläche orientierter Grundsteuerwert. Es werden die Flächen des Grund und Bodens sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude jeweils mit sog. Äquivalenzzahlen – für Grund und Boden grundsätzlich 0,04 €/m² und für Gebäude stets 0,50 €/m² – multipliziert. Die einzelnen Produkte heißen nach der Diktion des Hamburgischen Grundsteuergesetzes „Äquivalenzbeträge“, die als „Grundsteuerwert“ festgesetzt werden. Der wirtschaftliche Wert des Grundstücks ist ohne Bedeutung für den Grundsteuerwert („wertunabhängig“).





Das FG sieht in der Ausgestaltung des Grundsteuergesetzes jedenfalls einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.





Auch besteht bei einem etwaigen Belastungsgrund die „Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur“, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein größeres Nutzungspotenzial von Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen berücksichtigt wird.





Handlungsempfehlung:





Sowohl gegen das Bundes- als auch gegen die Landesmodelle werden verschiedene verfassungsrechtliche Zweifel vorgebracht. Gegen diese Entscheidung des FG Hamburg ist nun die Revision vor dem BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Generell ist zu prüfen, ob gegen Grundsteuermessbetragsbescheide vorsorglich Einspruch eingelegt werden sollte.


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