Für Hauseigentümer

FG München: Bayerisches Grundsteuergesetz zur Ermittlung der Grundsteuer B ist verfassungsgemäß

27. November 2025


Die Grundsteuer ist nach wie vor in der Diskussion. Insbesondere die stark pauschalierende Bewertung kann in Einzelfällen zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen, zumal der Nachweis eines individuellen niedrigeren Wertes im Allgemeinen nicht möglich ist. Insoweit sind etliche Streitfälle bei den Finanzgerichten anhängig. Im Grundsatz bestätigen die Finanzgerichte allerdings die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelungen. So hat jüngst das FG München mit Urteil vom 25.6.2025 (Az. 4 K 2077/24) entschieden, dass die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens), die von den bundesrechtlichen Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes abweichen, sowohl formell als auch materiell verfassungskonform seien und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.





Im Streitfall handelte es sich bei dem zu bewertenden Objekt um eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz. Die Stpfl. halten das Bayerische Grundsteuergesetz für verfassungswidrig und rügen insb. einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Es erfolge keine Differenzierung bei den Äquivalenzzahlen nach der Lage, Nutzbarkeit, Verkehrsanbindung, Ausstattung oder dem Baujahr.





Das FG München folgt dieser Argumentation aber nicht. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B in Bayern als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar. Durch die Bemessung der Grundsteuer B anhand des wertunabhängigen Flächenmodells erfolgt eine folgerichtige und realitätsgerechte Abbildung des Belastungsgrundes in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander. Die Begründung des Gesetzgebers, wonach den einzelnen Grundstückseigentümern i.d.R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen ihrer Gemeinde zuordenbar ist, je größer das zu besteuernde Grundstück ist, hält das Gericht bei typisierender Betrachtungsweise für realitätsgerecht.





Hinweis:





Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH mit diesen grundsätzlichen Fragen beschäftigen wird. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob Rechtsmittel gegen solche Bescheide eingelegt werden sollten.


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