Das FinMin Thüringen hat aktuell nochmals über die steuerlichen Erleichterungen bei Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) informiert. Diese Regelungen führen vielfach insbesondere dazu, dass steuerliche Erklärungspflichten entfallen. Hinzuweisen ist insbesondere auf die folgenden Aspekte:
Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer führt vielfach zum Wegfall von Erklärungspflichten
Bestimmte PV-Anlagen, so insbesondere auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) genießen seit 2022 eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer. Verbunden ist diese Steuerfreiheit damit, dass auch Aufwendungen, die mit der PV-Anlage im Zusammenhang stehen, wie z.B. Abschreibung, Finanzierungsaufwendungen oder Wartung, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Dies gilt ab dem Jahr 2022, und zwar unabhängig davon, wann die PV-Anlage installiert wurde. Damit sind auch Einnahmen aus vor 2022 installierten Anlagen, die die Größenkriterien einhalten, von der Einkommensteuer freigestellt.
Dies führt nach den Ausführungen der FinVerw zu folgenden Erleichterungen bei den steuerlichen Erklärungspflichten, wenn ausschließlich steuerbefreite PV-Anlagen betroffen sind:
– Es muss kein Gewinn ermittelt werden und auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung, z.B. Einnahmen-Überschussrechnung, entfällt.
– Sofern die Abgabe der Einkommensteuererklärung nur auf Grund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb der PV-Anlage erfolgte und keine weiteren Pflichtveranlagungstatbestände vorliegen, kann zukünftig auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichtet werden.
Hinweis:
Umstritten ist die Sichtweise der FinVerw hinsichtlich mit der PV-Anlage im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die FinVerw geht davon aus, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer begünstigten PV-Anlage nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.
Möglichkeit der Entnahme von „Altanlagen“ aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
Vor dem 1.1.2023 erworbene PV-Anlagen wurden regelmäßig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet und von der Kleinunternehmerregelung wurde kein Gebrauch gemacht. Dies ermöglichte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der PV-Anlage. Ab dem 1.1.2023 wurde bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz eingeführt. Nun kann geprüft werden, ob diese faktische Umsatzsteuerbefreiung genutzt werden kann, um eine solche „Altanlage“ steuerschonend aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen wieder zu entnehmen. Erfolgt dies, so braucht die Entnahme von Strom für die Verwendung für private Zwecke nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen zu werden.
Die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe ebenfalls dem Nullsteuersatz, soweit die zu entnehmende PV-Anlage im Grundsatz unter die Regelung zum Nullsteuersatz fällt. Dies ist der Fall, wenn
– die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wurde;
– Vorstehend genannte Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Weiterhin ist die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen nur möglich, wenn
– der Betreiber der PV-Anlage beabsichtigt, künftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für private Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird oder zur nicht nur gelegentlichen Ladung eines Elektrofahrzeugs oder zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird. Ausreichend ist auch, wenn eine sog. Rentabilitätsrechnung zum Entnahmezeitpunkt eine Nutzung für private Zwecke von über 90 % nahelegt.
– Weiterhin muss die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dokumentiert werden. Die Entnahme der PV-Anlage sollte daher dem zuständigen Finanzamt unter Angabe des Entnahmezeitpunkts und Begründung der Entnahmemöglichkeit angezeigt werden. Gleichzeitig ist die Entnahme zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Kz. 87) und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Kz. 158) zu erklären, soweit die Regelbesteuerung Anwendung findet. Die Entnahme kann nur zum aktuellen Zeitpunkt und damit nicht rückwirkend erfolgen.
Erfolgt die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen, so hat dies umsatzsteuerlich folgende Konsequenzen:
– Mit der Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen entfällt die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms.
– Dagegen ist die Stromlieferung an den Netzbetreiber oder Dritte – bei Anwendung der Regelbesteuerung – weiterhin mit einer Umsatzsteuer von 19 % zu besteuern. Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten bestehen unverändert fort.
– Die Umsatzbesteuerung des eingespeisten Stroms endet erst mit einer Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung. Dies kann frühestens fünf Jahre nach Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (regelmäßig bei Erwerb der PV-Anlage) erfolgen.
– Nach der Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen ist ein Vorsteuerabzug, z.B. aus Reparatur- und Wartungsleistungen, nur noch in Höhe der unternehmerischen Nutzung (Anteil des in das Netz eingespeisten oder an Dritte verkauften Stroms) möglich.
Handlungsempfehlung:
Diese Materie kann im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein. Insoweit sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.