Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten

6. März 2026


Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten überlassen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnbesteuerung zu unterwerfen ist. In der Regel wird dieser Vorteil mittels der 1 %-Regelung bemessen. Die Nutzung der 1 %-Regelung ist nicht nur sehr einfach umsetzbar, sondern betragsmäßig oftmals auch günstig für den Arbeitnehmer.





Insoweit ist allerdings zu beachten, welche Kosten des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugnutzung durch die 1 %-Regelung abgegolten sind und welche hingegen nicht von ihr erfasst werden, sondern als eigenständiger Vorteil anzusehen sind. Hierzu hat aktuell der BFH mit Urteil vom 9.9.2025 (Az. VI R 7/23) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten tritt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.





Im Streitfall überlässt die Stpfl. ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gem. der betrieblichen „Firmenwagenregelung“ nicht. Da im Umfeld der Büroräume der Stpfl. öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten. Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Stpfl. im Streitzeitraum jeweils unter Anwendung der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.





Hierzu stellt nun der BFH fest, dass die Stpfl. die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt habe. Zwar mindert ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines betrieblichen Kfz zahlt, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt.





Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören nicht dazu. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, soweit die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung zu bewerten ist. Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.





Der BFH räumt zwar ein, dass ein Fahrzeug naturgemäß auch geparkt werden muss. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, der mit der Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage zugewendete Vorteil sei mit dem Vorteil aus der Überlassung eines Kfz abgegolten. Dafür spreche auch, dass die Entscheidung, das Fahrzeug (nutzerfreundlich) auf einem kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenfrei abzustellen, im Belieben des Arbeitnehmers steht. Die Stellplatzmiete ist vorliegend daher als Entgelt für die Nutzung eines arbeitsplatznahen Stellplatzes gesondert in den Blick zu nehmen.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall ist also sorgfältig abzugrenzen, welche Kostenbestandteile durch die 1 %-Regelung abgegolten sind. Alle anderen Leistungen sind lohnsteuerlich separat zu würdigen.


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