Von der Umsatzsteuer befreit sind bestimmte Unterrichtsleistungen, und zwar „Schul- oder Hochschulunterricht“. Diese Steuerbefreiung basiert auf dem unmittelbar geltenden EU-Recht („Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“) und der entsprechenden Umsetzung im deutschen Umsatzsteuergesetz. Im Einzelnen ist vielfach strittig, wie dieser Begriff des „Schul- oder Hochschulunterrichts“ auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung setzt die Steuerbefreiung einer Unterrichtsleistung ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraus. Nicht erfasst wird dagegen „spezialisierter“ Unterricht, wie z.B. Fahrschul-, Surf- und Segel- oder Schwimmunterricht.
Im Streitfall ging es um Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz für „Hobbyflieger“ („PPL“). Strittig war die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für den erteilten Flugunterricht, aber auch die damit verbundene Frage des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen – im Streitfall insbesondere für die Anschaffung des Flugzeugs, das zu Unterrichtszwecken diente. Der Vorsteuerabzug ist dann ausgeschlossen, wenn die Unterrichtsleistung als steuerfrei einzustufen ist.
Vorliegend zielt der Flugunterricht darauf ab, das Fliegen mit Flugzeugen zu erlernen und sicher zu beherrschen. Er ist daher ebenso wie Fahrschulunterricht oder Segelunterricht ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der die Fähigkeit vermittelt, ein Fahrzeug (hier: Luftfahrzeug) zu führen. Der Flugunterricht ist auch nicht als Aus- oder Fortbildung oder als berufliche Umschulung steuerfrei. Steuerbefreit sind Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Ein direkter Bezug der Flugausbildung zu einem Gewerbe oder einem Beruf oder ein Dienen des Erwerbs oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse scheidet im Streitfall aus. Zwar ist dies grundsätzlich auch im Bereich von Flugschulen vorstellbar, soweit es beispielsweise um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence – „ATPL“) zu erwerben. Im Streitfall betraf der Flugunterricht aber die Erlangung einer Privatpilotenlizenz für „Hobbyflieger“ („PPL“).
Hinweis:
In einem solchen Fall können mehrere Steuerbefreiungen anwendbar sein, die für den Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt, so ist dann allerdings der Vorsteuerabzug zu gewähren, was im Streitfall eher positiv sein dürfte.