Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Forderungsverzicht zwischen den Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

18. März 2025


Mit Urteilen v. 19.6.2024 (Az. II R 40/21 bzw. II R 41/21) hat der BFH vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH entschieden,





–  dass der im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgesprochene Verzicht eines Gesellschafters auf einen angemessenen Wertausgleich durch insoweit begünstigte Mitgesellschafter eine freigebige Zuwendung zu Gunsten dieser Mitgesellschafter darstellt.





Im Streitfall war das Vorliegen einer Schenkung strittig. Konkret waren der Stpfl., sein Vater und sein Bruder Gesellschafter einer GmbH. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Stammkapital i.H.v. 27 000 € brachten die Gesellschafter durch Bareinlagen i.H.v. jeweils 9 000 € auf. Der auszuschüttende Gewinn sollte nach der Satzung den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zustehen. In 2006 fassten die Gesellschafter den Beschluss, bislang im Privatvermögen der Gesellschafter gehaltenes Kapitalvermögen in die GmbH einzulegen. Dabei sollte jeder Gesellschafter über seinen Teil der Rücklagen frei verfügen können und insbesondere bei disquotalen Einlagen jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Anteils der Kapitalrücklagen bleiben. Der Vater brachte nachfolgend rd. 5 Mio. € (über sein Verrechnungskonto) in die Kapitalrücklage ein. In 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, zu der nur der Stpfl. und sein Bruder zugelassen wurden. Nachfolgend ergab sich für den Vater auf Grund der verringerten Beteiligungsquote eine Wertminderung von rd. 1,06 Mio. €, zu deren Ausgleich sich der Stpfl. und sein Bruder mit notariellem Vertrag zu lebenslänglichen Zahlungen an den Vater i.H.v. monatlich 14 500 € verpflichteten.





Das FA sah den Wertverlust des Vaters durch die Ausgleichsvereinbarung als nicht vollständig ausgeglichen an und nahm eine gemischte Schenkung des Vaters an den Stpfl. und seinen Bruder an. Das FG hingegen hob den entsprechenden Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung auf, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen des Vaters beruhe, die nach der im Einlagezeitpunkt geltenden Rechtslage nicht der Schenkungsteuer unterlegen hätten. Zudem habe die Kapitalrücklage jedem der Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligungsquote zugestanden.





Der BFH hat die Festsetzung der Schenkungsteuer wie folgt als zutreffend qualifiziert:





–  Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.





–  Eine von den Beteiligungsquoten abweichende Zuordnung der Kapitalrücklage sei zivilrechtlich zulässig und grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen.





–  Allerdings führe eine gesellschaftsrechtlich zulässige und auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennende Vereinbarung entsprechender disquotaler Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die Kapitalrücklage dazu, dass ein späterer Verzicht auf eine derartige Forderung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander einen schenkungsteuerbaren Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslöst.





–  Und durch den Verzicht auf einen vollen Ausgleich des von ihm aufgebrachten Betrags der Kapitalrücklage im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung bei der GmbH habe der Vater eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Stpfl. bewirkt.





Hinweis:





Kernfeststellung des BFH ist hier, dass eine von den Beteiligungsquoten abweichende Zuordnung der Kapitalrücklage zivilrechtlich zulässig und grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen ist. Für eine solche gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage brauche es allerdings zum einen eine Regelung in der Satzung der GmbH, nach der eine entsprechende von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Zuordnung der Kapitalrücklage möglich ist. Zum anderen müssen die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.





Die Besonderheit des konkreten Streitfalls liegt darin, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage der GmbH auf disquotalen Einlagen beruhte, die nach der im Zeitpunkt der Einlageleistung maßgebenden Rechtslage nicht der Besteuerung nach der vorrangigen Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (die erst Ende 2011 in das ErbStG eingefügt wurde) unterlegen haben.


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